6 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 10 Tagen, unter Anrechnung der Polizeihaft; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. Ad Landesverweisung und Tätigkeitsverbot Von einer Landesverweisung und der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. V. Ad Widerruf