2096 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 2173 ff.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ersuchte Rechtsanwalt E.________ mit entsprechender Begründung darum, auf eine oberinstanzliche Einvernahme mit der Strafklägerin zu verzichten (pag. 2074 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf die Einvernahme der Strafklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichtet und dieser das Erscheinen für die gesamte Berufungsverhandlung freigestellt werde (pag. 2077 f.). Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt E._____