Nachdem eine telefonische Anfrage der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern bei der Kanzlei K.________ ergab, dass kein Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten besteht und auch keine Kapazitäten für die Übernahme bestehen (pag. 2108), forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2023 auf, umgehend einen Anwalt bzw. eine Anwältin zu bezeichnen (pag. 2109 f.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 2112 f.).