Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, der Beschuldigte habe ihn darüber informiert, er werde sich von einer Anwältin/einem Anwalt der Kanzlei K.________ vertreten lassen, ohne jedoch zu nennen, durch welche Person im Besonderen (pag. 2106). Nachdem eine telefonische Anfrage der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern bei der Kanzlei K.________ ergab, dass kein Mandatsverhältnis mit dem Beschuldigten besteht und auch keine Kapazitäten für die Übernahme bestehen (pag.