Dieser teilte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 mit, er beantrage nicht, Rechtsanwältin J.________ als amtliche Verteidigerin einzusetzen, dies aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse (pag. 2088). Daraufhin wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünsche. Zudem wurde Rechtsanwalt D.________ bis zur Bezeichnung einer amtlichen Verteidigung im Mandat belassen (pag. 2090 f.). Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt D.______