Aufgrund einer telefonischen Nachfrage seitens der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern ergab sich, dass Rechtsanwältin J.________ das amtliche Mandat aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht übernehmen werde (pag. 2083), weshalb die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ mit Verfügung vom 3. Mai 2023 ersuchte, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob Rechtsanwältin J.________ eingesetzt werden solle oder nicht. Dieser teilte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 mit, er beantrage nicht, Rechtsanwältin J.________ als amtliche Verteidigerin einzusetzen, dies aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse (pag.