I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich I.________ in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht vernehmen liess und dass die hiervor erwähnten Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung, beides z.N. von I.________, deshalb in Rechtskraft erwachsen seien. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt wurde festgehalten, dass diese Punkte durch den Beschuldigten nicht angefochten worden und damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen seien.