3. Entlassung des Straf- und Zivilklägers aus dem Verfahren Die Berufung des Beschuldigten wurde mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 beschränkt (pag. 1945). Nicht angefochten wurde unter anderem der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung, beides begangen z.N. von I.________ (Ziff. I.2.2. sowie Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).