1945 f.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen, schloss sich in Bezug auf die Bemessung der Strafe jedoch der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1953 f.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 (recte: wohl 26. Juli 2022), eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 27. Juli 2022, teilte Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1966). Die Strafklägerin sowie I.________ liessen sich innert Frist nicht vernehmen.