2 Am 16. Dezember 2021 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil vom 19. Oktober 2021 insoweit, als Ziff. V (weitere Verfügungen) dahingehend ergänzt wurde, als dass die mit Urteil vom 3. Mai 2019 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland angeordnete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben wurde (pag. 1832 ff.).