1808). Ferner traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (zehnjähriges Verbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, Einzug des beschlagnahmten Gegenstandes zur Vernichtung, Verfügungen betreffend ED- und DNA-Daten, Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten an den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern sowie Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS); Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1809).