I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1806 f.). Die Vorinstanz widerrief sodann den dem Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1807). Weiter bestimmte sie die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt D.________ und verwies zufolge unzureichender Begründung und ohne Ausscheidung von Kosten die Zivilklage von I.________ auf den Zivilweg (Ziff.