Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 351 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.) Obergerichtssuppleantin Gutmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafklägerin Gegenstand Pornografie und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19.Oktober 2021 sowie gegen die Urteilsberichtigung vom 16. Dezember 2021 (PEN 20 626+710) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) schuldig erklärt der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. April 2018 bis am 11. Dezember 2018 in H.________ durch Herstellen von 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, durch Besitz von 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen so- wie durch Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, unter anderem Personen unter 16 Jahren. Weiter wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 14. September 2018 im Zug zwischen G.________ und H.________ z.N. der Strafklägerin C.________ (nachfolgend Strafklägerin) und am 11. Dezember 2018 auf dem Bahnhofsplatz in H.________ und auf der Autofahrt zur Polizeiwache z.N. des Straf- und Zivilklägers I.________, sowie der einfachen Körperverletzung, began- gen am 11. Dezember 2018 auf der Autofahrt vom ________ zur Polizeiwache in H.________, ebenfalls z.N. von I.________ (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1806). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von insgesamt CHF 39'395.15 sowie zur Bezahlung einer Entschä- digung von CHF 3'411.00 an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1806 f.). Die Vorinstanz widerrief sodann den dem Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Gelds- trafe von 220 Tagen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzug und auferlegte ihm die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. II des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 1807). Weiter bestimmte sie die amtliche Entschädi- gung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt D.________ und verwies zufolge unzureichender Begründung und ohne Ausscheidung von Kosten die Zivilklage von I.________ auf den Zivilweg (Ziff. III und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1808). Ferner traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (zehnjähriges Verbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, Einzug des beschlagnahmten Gegenstandes zur Vernich- tung, Verfügungen betreffend ED- und DNA-Daten, Auftrag zur Löschung sämtli- cher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten an den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern sowie Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS); Ziff. V des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1809). 2 Am 16. Dezember 2021 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil vom 19. Oktober 2021 insoweit, als Ziff. V (weitere Verfügungen) dahingehend ergänzt wurde, als dass die mit Urteil vom 3. Mai 2019 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland angeord- nete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB in Anwendung von Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben wurde (pag. 1832 ff.). 2. Berufung Gegen das Urteil vom 19. Oktober 2021 meldete Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 namens des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1812), ebenso mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 gegen die Urteilsbe- richtigung vom 16. Dezember 2021 (pag. 1839). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt (pag. 1934 f. und pag. 1936 f.). Die Berufungserklärung des Be- schuldigten datiert vom 13. Juni 2022 und ging am 14. Juni 2022 frist- und formge- recht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1945 f.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen, schloss sich in Bezug auf die Be- messung der Strafe jedoch der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1953 f.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 (recte: wohl 26. Juli 2022), eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 27. Juli 2022, teilte Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten mit, kein Nichteintreten auf die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1966). Die Strafklägerin sowie I.________ liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Entlassung des Straf- und Zivilklägers aus dem Verfahren Die Berufung des Beschuldigten wurde mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 beschränkt (pag. 1945). Nicht angefochten wurde unter anderem der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung, beides begangen z.N. von I.________ (Ziff. I.2.2. sowie Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich I.________ in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht vernehmen liess und dass die hiervor erwähnten Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung, beides z.N. von I.________, deshalb in Rechtskraft erwachsen seien. Auch in Be- zug auf den Zivilpunkt wurde festgehalten, dass diese Punkte durch den Beschul- digten nicht angefochten worden und damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen seien. I.________ wurde infolgedessen mitgeteilt, ohne Gegenbericht seinerseits werde davon ausgegangen, dass er sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligen werde (pag. 1963). Rechtsanwalt D.________ bestätigte für den Beschuldigten mit Eingabe vom 18. August 2022, die Ziffern betreffend Zivilpunkt würden von ihm nicht angefochten (pag. 1967 f.). I.________ liess sich nicht ver- nehmen, weshalb dieser mit Verfügung vom 23. August 2022 aus dem Verfahren entlassen wurde (pag. 1970 f.). 3 4. Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der privaten Ver- tretung der Strafklägerin Mit Eingabe vom 18. August 2022 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, aufgrund mehrerer und längerer Abwesenheiten in den nächsten Monaten werde es ihm ab dem 1. September 2022 nicht mehr möglich sein, das Mandat des Pflichtverteidi- gers des Beschuldigten weiterzuführen und ersuchte um Entlassung aus dem amt- lichen Mandat. Gleichzeitig teilte er mit, dass Rechtsanwältin J.________, Mitarbei- terin desselben Büros, bereit sei, das Mandat des Beschuldigten zu übernehmen (pag. 1967 f.). Nachdem mit Verfügung vom 23. August 2022 mitgeteilt wurde, über das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (pag. 1970 f.) und der Termin für die oberinstanzliche Ver- handlung mit Vorladung vom 10. Oktober 2022 auf den 20. und 21. Juli 2023 fest- gesetzt wurde (pag. 2002 ff.), ersuchte Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 5. April 2023 erneut um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 2081). Aufgrund einer telefonischen Nachfrage seitens der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern ergab sich, dass Rechtsanwältin J.________ das amtliche Man- dat aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht übernehmen werde (pag. 2083), weshalb die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ mit Verfü- gung vom 3. Mai 2023 ersuchte, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob Rechtsanwäl- tin J.________ eingesetzt werden solle oder nicht. Dieser teilte mit Eingabe vom 12. Mai 2023 mit, er beantrage nicht, Rechtsanwältin J.________ als amtliche Ver- teidigerin einzusetzen, dies aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse (pag. 2088). Daraufhin wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 17. Mai 2022 aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünsche. Zudem wurde Rechtsanwalt D.________ bis zur Bezeich- nung einer amtlichen Verteidigung im Mandat belassen (pag. 2090 f.). Mit Schrei- ben vom 12. Juni 2023 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, der Beschuldigte habe ihn darüber informiert, er werde sich von einer Anwältin/einem Anwalt der Kanzlei K.________ vertreten lassen, ohne jedoch zu nennen, durch welche Person im Be- sonderen (pag. 2106). Nachdem eine telefonische Anfrage der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern bei der Kanzlei K.________ ergab, dass kein Man- datsverhältnis mit dem Beschuldigten besteht und auch keine Kapazitäten für die Übernahme bestehen (pag. 2108), forderte die Verfahrensleitung den Beschuldig- ten mit Verfügung vom 13. Juni 2023 auf, umgehend einen Anwalt bzw. eine An- wältin zu bezeichnen (pag. 2109 f.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 2112 f.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 informierte Rechtsanwältin L.________ die Ver- fahrensleitung darüber, dass sie die Strafklägerin infolge Aufgabe der Anwaltstätig- keit nicht weiter vertreten werde und das Mandat fortan von Rechtsanwalt E.________ weitergeführt werde (pag. 1996). 4 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Straf- und Betreibungsregisterauszug (pag. 2139 ff. und pag. 2129 f.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (pag. 2136 ff.) sowie ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung eingeholt, wobei in Letzterem im Wesentlichen auf den bereits erstinstanzlich eingeholten Bericht vom 8. Mai 2020 verwiesen wurde (pag. 2096 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person sowie zur Sache befragt (pag. 2173 ff.). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 ersuchte Rechtsanwalt E.________ mit ent- sprechender Begründung darum, auf eine oberinstanzliche Einvernahme mit der Strafklägerin zu verzichten (pag. 2074 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wur- de den Parteien mitgeteilt, dass auf die Einvernahme der Strafklägerin an der obe- rinstanzlichen Verhandlung verzichtet und dieser das Erscheinen für die gesamte Berufungsverhandlung freigestellt werde (pag. 2077 f.). Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt E.________ mit, sowohl er als auch die Strafklägerin wür- den auf eine Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichten, und reichte namens der Strafklägerin schriftliche Anträge ein (pag. 2143 ff.). Aufgrund einer aktenkundigen E-Mail der Fachstelle Bedrohungsmanagement Re- gion ________ vom 5. Oktober 2022, aus welcher hervorging, dass diese die aktu- elle Situation des Beschuldigten ständig überprüft und entsprechende Massnah- men trifft, erkundigte sich die Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern am 14. Juli 2023 bei der Fachstelle telefonisch nach dem aktuellen Stand. Diese teilte mit, dass sie sich in letzter Zeit nicht mit dem Beschuldigten habe befassen müs- sen. Hingegen habe die Polizei intervenieren müssen, da der Beschuldigte am 17. Juni 2023 als Geschädigter in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei (pag. 2162). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 6. September 2022 der BVD betreffend Aufhebung der ambulanten Behandlung erkundigte sich der Vorsitzende am 17. Juli 2023 telefonisch bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) nach der Rechtskraft dieser Verfügung. Die BVD teilte daraufhin mit, es sei ver- sucht worden, die Verfügung dem Beschuldigten zuzustellen, was am 23. Septem- ber 2022 via dessen Beiständin gelungen sei. Dem Beschuldigten sei die Verfü- gung zudem erklärt worden, dieser habe den Empfang jedoch verweigert. Die Ver- fügung sei in Rechtskraft erwachsen (pag. 2162.1). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 reichte die Verteidigung namens des Beschuldig- ten ein Arztzeugnis ein, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. Juli 2023 bis am 21. Juli 2023 attestierte, und behielt sich vor, nach erfolgter Besprechung mit dem Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung des oberinstanzlichen Termins einzureichen (pag. 2167 f.). Ein derartiges Gesuch wurde in der Folge nicht einge- reicht bzw. gestellt. 6. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte für den Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 2186 f. bzw. pag. 2194 f., Hervor- hebungen im Original): 5 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Verfügung des Obergerichts vom 05. August 2022 in Rechtskraft erwach- sen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 11.12.2018 auf dem ________ (Platz) in H.________ sowie auf der Autofahrt zur Polizeiwache, z.N. von I.________ (Ziff. I.2.2 des Urteils vom 19.10.2021); 1.2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 11.12.2018 auf der Autofahrt vom ________(Platz) zur Polizeiwache in H.________, z.N. von I.________ (Ziff. I.3. des Urteils vom 19.10.2021); 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt wurde (Ziff. III.1. des Urteils vom 19.10.2021); 3. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde und im Zi- vilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV.1. und IV.2. des Urteils vom 19.10.2021). II. A.________ sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung des Zugänglichmachens von mind. 2909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, begangen im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 11./12.06.2018 sowie am 09.06.2018 (Ziff. 2 der Anklageschrift vom 15.09.2020); 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14.09.2018 im Zug ________ zwischen G.________ und H.________, z.N. von C.________ (Ziff. 3.1 der Anklageschrift vom 15.09.2020); unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten in richterlich zu be- stimmender Höhe. III. A.________ sei hingegen schuldig zu sprechen der Herstellung (Herunterladen und Speichern) von 2909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, begangen im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 11./12.06.2018 sowie am 09.06.2018 und des Besitzes von 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, begangen im Zeitraum vom 09.06.2018 bis 11.12.2018 (Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 15.09.2020) und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der in Rechtskraft erwach- senen Schuldsprüche zu verurteilen: 6 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 10 Tagen, unter Anrechnung der Polizeihaft; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. Ad Landesverweisung und Tätigkeitsverbot Von einer Landesverweisung und der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen. V. Ad Widerruf Der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.05.2014 ausgesprochene Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 5500.00, gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens A.________ aufzuerlegen. VI. Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Allfällige weitere Verfügungen (insb. Löschung DNA-Profil und dergleichen) seien von Amtes we- gen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber oberinstanzlich was folgt (pag. 2189 ff. ff. bzw. pag. 2197 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19.10.2021 in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf folgende Schuldsprüche (Ziff. I.2.2 und I.3 des Urteils): 1. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 11.12.2018 auf dem ________ (Platz) in H.________ sowie auf der Autofahrt zur Polizeiwache in H.________ z. N. von I.________; 2. wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 11.12.2018 auf der Autofahrt von ________ (Platz) zur Polizeiwache in H.________ z. N. von I.________. II. A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären: 1. wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 24.04.2018 bis 11.12.2018 an der ________ (Strasse) in H.________ durch 1.1. Herstellen (Herunterladen und Speichern; zum Eigenkonsum) von 2909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und Besitz (zum Eigenkonsum) von 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 11./12.06.2018 und am 09.06.2018 sowie in der Zeit vom 09.06.2018 bis 11.12.2018; 7 1.2. Zugänglichmachen von mind. 2909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, begangen in der Zeit vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 11./12.06.2018 sowie am 09.06.2018; 1.3. Zugänglichmachen von mind. 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen an Personen unter 16 Jahren, begangen in der Zeit vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 11./12.06.2018 sowie am 09.06.2018; 2. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14.09.2018 im Zug ________ zwischen G.________ und H.________ z. N. von C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 123 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 4 Satz 2 sowie 5 Satz 2, 285 Ziff. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (am 11.12.2018) sei im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland vom 08.05.2014 (PEN 13 591) für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend CHF 5500.00, gewähr- te bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 2. A.________ sei für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 Bst. c aStGB, Fassung gültig bis am 31.12.2018). 3. Die beschlagnahmte interne Festplatte ________, aus dem Notebook ________ sei zur Vernich- tung einzuziehen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profilgesetz). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 8 Rechtsanwalt E.________ beantragte und begründete namens der Strafklägerin mit Eingabe vom 12. Juli 2023 Folgendes (pag. 2143 f.): I. Der Beschuldigte A.________ sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, be- gangen am 14. September 2018 im Zug Nr. ________ auf der Strecke zwischen G.________ und H.________ zum Nachteil von C.________ gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift vom 15. Septem- ber 2020, in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. II. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe der anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichten Kostennote und der beigelegten Kostennote für die anwalt- liche Vertretung im Berufungsverfahren für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu be- zahlen. III. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer A.________ aufzuerlegen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 teilweise angefochten. Seine Berufung beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen mehrfach begangener Pornografie (Ziff. I.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin (Ziff. I.2.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.3. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'411.00 an die Strafklägerin (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Widerruf des mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie auf die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; alles pag. 1945). Ebenfalls angefochten wurde vom Beschuldigten mit Berufungsanmeldung vom 23. Dezember 2021 die Urteilsberichtigung vom 16. Dezember 2021 die Aufhebung der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2019 angeord- neten ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Ziff. 1 der Urteilsberichtigung, pag. 1833, vgl. pag. 1839). Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 beantragte Rechtsanwalt D.________ sodann, die Strafe sei zuguns- ten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sowie gegebenenfalls eine Be- währungshilfe anzuordnen und dem Beschuldigten Verhaltensregeln aufzuerlegen (pag. 1946). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die ambulante Massnah- me von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mittlerweile rechtskräftig aufgeho- ben wurde (vgl. Ziff. 5 hiervor), entfällt eine Prüfung der Aufhebung der Massnah- me. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung (pag. 1954). 9 Damit sind – wie teilweise bereits mit Verfügung vom 5. August 2022 festgestellt – Ziff. I.2.2. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von I.________), Ziff. I.3. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung z.N. von I.________), Ziff. III. (Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Ver- fahren) sowie Ziff. IV.1. und 2. (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg ohne Kostenausscheidung) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind hingegen die angefochtenen Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen mehrfach begangener Pornografie), Ziff. I.2.1. (Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin), Ziff. I.1.- 4. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, zu einer Landes- verweisung von fünf Jahren, zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten sowie zu einer Entschädigung an die Strafklägerin), Ziff. II (Widerruf des mit Urteil vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00 gewährten bedingten Vollzugs sowie Auferlegung der Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00) und Ziff. V (Verfügungen). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da sich die Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft auf die Strafzumessung beschränkt, darf das Urteil nur in diesem Punkt zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; in Bezug auf die übrigen Punkte gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. September 2020 wird dem Beschuldigten in Bezug auf die vorliegend noch zu beurteilenden Delikte Folgendes vorgeworfen (pag. 1341 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Herstellen und Besitz von Pornografie zum Eigenkonsum mehrfach begangen im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 09.06.2018 in H.________, ________(Strasse), indem sich der Beschuldigte über das Internet, konkret über den P2P- Filesharing-Dienst eMule, insgesamt mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen beschaffte und diese durchs Herunterladen und Abspeichern herstellte. Einen Teil dieser verbotenen Erzeugnisse, nämlich 2’895 Bild- und Videodateien (vgl. nachfolgend Ziff. 1.1. erster Abschnitt sowie Ziff. 1.2.) besass der Beschuldigte nach deren Herstellung bis zur Sicherstellung vom 11.12.2018 (Hausdurchsuchung). Detailliert wie folgt: 1.1. 45 Bild- (inkl. Duplikat) und 32 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen, indem er diese Erzeugnisse am 09.06.2018 mit seinem Notebook ________ her- unterlud und in der Folge auf der internen Festplatte ________ aus dem Notebook ________ abspeicherte sowie 10 14 Bild- (1 Duplikat) sowie 19 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen, indem er im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018 7 Bild- und 8 Videodateien sowie am 11./12.06.2018 7 Bild- (1 Duplikat) und 11 Videodateien herunterlud. Die Aufnahmen zeigen sexuelle Vorgänge mit offensichtlich nicht geschlechtsreifen bzw. min- derjährigen Mädchen vereinzelt Knaben (z.B. orale, manuelle, vaginale und anale Sexual- praktiken zwischen Kindern und Erwachsenen sowie Aufnahmen von offensichtlich nicht ge- schlechtsreifen bzw. minderjährigen Mädchen, die nackt oder teilweise aufreizend posieren, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird). Daneben beschaffte sich der Beschuldigte auf dieselbe Art und Weise: 1.2. Rund 3'800 Bild- (inkl. 600 Duplikate) und 300 Videodateien, welche sog. «Präferenzindikato- ren» enthalten, d.h. Darstellungen, welche z.B. nackte Kinder, Kinder in nicht altersgerechter, sexuell provokanter Kleidung, Pose oder Umgebung oder sexuelle Handlungen zwischen jun- gen Personen zeigen, wobei 75% der Bilddateien, d.h. rund 2'850 Bilddateien und 85% der Videodateien, d.h. 255 Videodateien, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern darstel- len. Auch diese Erzeugnisse lud er am 09.08.2018 mit seinem Notebook ________ herunter und speicherte sie in der Folge auf der internen Festplatte ________ aus dem Notebook ________ ab. Diese Aufnahmen zeigen insbesondere sog. «Posing-Bilder» mit offensichtlich nicht ge- schlechtsreifen bzw. minderjährigen Mädchen, die nackt oder teilweise nackt aufreizend po- sieren, wobei der Genitalbereich und/oder die Brüste fokussiert dargestellt werden (z.B. die Dateien 11 / 19 / 24 / 38 / 58 / 66 / 75 / 97 des Auswahlkatalogs Präferenzindikatoren Bilder und die Dateien 104-14 / 104-21 / 105-05 / 105-17 / 106-10 / 107-25 des Auswahlkatalogs Präferenzindikatoren Videos). 2. Zugänglichmachen von Pornografie mehrfach begangen, indem der Beschuldigte diese insgesamt mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen während des Download-Prozesses aus dem Internet via P2P-Filesharing-Dienst eMule und während der Zeit, in welcher sich die Dateien im angegebenen Zielordner befanden, anderen Benutzern von eMule zum Herunterladen sowie zum Konsum anbot (vgl. Ziff. 1 hiervor). Er hat so in Kauf genommen, dass Dritte – inkl. Personen unter 16 Jahren – diese Erzeugnisse herunterladen können. 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mehrfach begangen 3.1 am 14.09.2018 im Zug ________ zwischen G.________ und H.________, indem sich der Beschuldigten im fahrenden Zug mitten im Gang auf den Boden legte oder setzte und nach Aufforderung der Reisezugbegleiterin, den Gang für die übrigen Gäste frei zu ge- ben und die Fahrkarte vorzuweisen, zwar aufstand, sich jedoch weigerte, den Swisspass aus der Hülle zu nehmen, er stattdessen den Swisspass mitsamt Hülle und weiterer Karten aus- händigte, sich nach Rückgabe dieser Gegenstände entfernte, diese in eine Ecke schleuderte und kurz darauf der Reisezugbegleiterin hinterherlief und ihr drei Mal mit der Faust, evtl. mit der flachen Hand auf den linken Oberarm schlug, obwohl die Reisezugbegleiterin die Hand nach dem ersten Schlag nach oben gehalten hatte, um dem Beschuldigten zu signalisieren, 11 dass er aufhören solle. C.________ verspürte aufgrund dieser Einwirkungen während zwei Tagen Schmerzen am Oberarm. 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Ver- handlung aus, der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift betreffend Pornografie sei erstellt. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Erzeugnisse im angegebenen Zeitraum heruntergeladen, was als Herstellen i.S. von Art. 197 StGB gelte. Unbestritten sei zudem weiter, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse abge- speichert und damit die tatsächliche Herrschaft über die Bilder gehabt habe. Bestritten wird seitens des Beschuldigten bzw. gemäss Ausführungen der Verteidi- gung demgegenüber, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Erzeug- nisse heruntergeladen und die Funktionsweise von P2P gekannt habe (pag. 2183 f.). In Bezug auf Ziff. 3.1. der Anklageschrift, mithin den Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin, führte die Verteidigung aus, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafklägerin im Kerngeschehen unbestritten und somit erstellt. Beim Beschuldigten habe jedoch eine emotionale Ausnahmesituation vorgelegen, zumal er die Worte der Strafkläge- rin nicht habe wahrnehmen können und diese aus seiner Sicht ein bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt habe (pag. 2184). 9. Beweiswürdigung 9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1863 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Zum Vorwurf der Pornografie 9.2.1 Beweismittel Für die objektiven und subjektiven Beweismittel kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1855 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer wird auf die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung – sofern ent- scheidrelevant – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingehen. 9.2.2 Würdigung der Kammer Wie unter Ziff. 8.2. hiervor festgehalten, wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht mehr bestritten, die in der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse herunter- geladen (Ziff. 1.1. 2. Abschnitt der Anklageschrift) bzw. heruntergeladen, abgespei- chert und damit besessen zu haben (Ziff. 1.1. Abschnitt 1 sowie Ziff. 1.2. der An- klageschrift); dafür kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in den Ziffn. 4.5, 4.6.1 sowie 4.6.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1868 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestritten wird von ihm hingegen, die Erzeugnisse bewusst und gewollt heruntergeladen zu haben. 12 Die Vorinstanz hielt zur Frage, ob der Beschuldigte die Erzeugnisse wissentlich und willentlich heruntergeladen (und gespeichert sowie besessen) hatte, Folgendes fest (pag. 1870 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte brachte stets vor, dass er die pornografischen Dateien – wenn überhaupt – ohne Absicht heruntergeladen habe und keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich diese auf seinem Laptop befunden hätten. Er habe über eMule lediglich Musik herunterladen wollen und keine Porno- grafie. Ein Freund habe ihm auch gesagt, dass eMule «ein Scheiss» sei. Jetzt habe er Spotify, das sei viel besser (pag. 161 ff. Z. 461 ff., 536 ff., pag. 1773 Z. 28 ff., 43 ff., pag. 1774 Z. 15 ff.). An der Hauptverhandlung wies die Verteidigung des Beschuldigten zudem darauf hin, dass sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt auf Tauschbörsen gelegentlich unter dem Namen von Filmen oder Mu- sik verstecken würden, weshalb es zum versehentlichen Download von entsprechenden Erzeugnis- sen kommen könne. Zudem hätten sich bei der Analyse des Laptops des Beschuldigten keine Hin- weise auf Suchbegriffe finden lassen, mit welchen dieser nach illegalen Erzeugnissen gesucht habe (pag. 1786 f.). Das Gericht hegt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse in vollem Bewusstsein und mit dem Willen, diese zu besitzen und zu konsumieren, mithin absichtlich, beschafft hat. Dies aus den folgenden Gründen: Gegen ein unwissentliches Herunterladen der Dateien spricht vorab, dass der Beschuldigte die glei- chen Schutzbehauptungen bereits in den beiden früheren Verfahren vorbrachte. So führte er im Jahr 2013 aus, dass es mit diesem eMule-Programm «passiert» sein müsse. Er habe Musikdaten herun- terladen und gleichzeitig sei ungewollt «Porno» mitgekommen (pag. 380 Z. 249 ff., pag. 405 Z. 156 ff.). Das eMule-Programm sei schuldig, nicht er (pag. 379 Z. 180 ff.). Auch im Verfahren des Jahres 2017 berief er sich darauf, nur Musik heruntergeladen zu haben (pag. 461 ff. Z. 50 f., 120, 177 f.). Zudem erklärte er bereits damals, sein Neffe habe ihm gesagt, dass eMule schlecht sei. Er la- de seine Musik nun über YouTube herunter und habe seit diesem Zeitpunkt keine Probleme mehr mit Kinderpornografie (pag. 471 Z.144 ff., pag. 507 Z. 330 ff.). Wie auch im vorliegenden Verfahren sah der Beschuldigte die Schuld stets beim Client eMule und nicht etwa bei sich selber. Dass der Be- schuldigte nun bereits zum dritten Mal – seiner Ansicht nach völlig zufällig – kinderpornogarfische Er- zeugnisse heruntergeladen haben soll, scheint nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen. Ins- besondere ist zu beachten, dass die herunterzuladenden Dateien im Client eMule aktiv markiert re- spektive angeklickt werden müssen, um sie herunterzuladen (vgl. pag. 458). In dieser Hinsicht gab der Beschuldigte im letzten Verfahren denn auch an, dass er «draufgeklickt» habe, jedoch nicht ge- wusst habe, dass es Pornografie sei (pag. 471 Z. 138 ff.). Damit bestätigte er damals zumindest im- plizit, dass er die verbotenen Dateien – wenn auch in angeblicher Ungewissheit über deren Inhalt – durch aktives Anklicken heruntergeladen hat. Dies kann im vorliegenden Fall nicht anders gewesen sein. Im Weiteren scheint es äusserst unwahrscheinlich, dass eine derart grosse Anzahl von kinder- pornografischen Bildern und Videos sowie Präferenzindikatoren (insgesamt über 3'000 Erzeugnisse) unbeabsichtigt heruntergeladen wird. Schon ein kurzer Blick auf die jeweiligen Dateigrössen würde zeigen, dass es sich nicht bloss um Musik, sondern u.a. um Videos handeln muss. Zudem lassen die Namen der 10 Erzeugnisse, welche sich noch in der Anwendung eMule auf dem Computer des Be- schuldigten befanden, mit enthaltenen Begriffen wie «Rape Child», «Childsex» «Child Porn», «Child Fucker», «Preteen Anal Sex Gang Bang», «Fisting Incest Child Teen Preteen Lolita» etc. (vgl. pag. 184) keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um kinderpornografisches Material handelt. Hin- sichtlich der auf dem Desktop abgespeicherten Dateien erscheint zwar möglich, dass der Beschuldig- te die Dateien nicht einzeln, sondern als Inhalt eines Ordners bzw. als Paket heruntergeladen hat. 13 Auch in diesem Fall würde der durchschnittliche Tauschbörsen-Benutzer vor dem Download jedoch kurz prüfen, ob sich im Ordner tatsächlich die gewünschten Musikdateien befinden. Dies gilt umso mehr für den Beschuldigten, welcher bekanntlich bereits mehrfach Erfahrung mit angeblich unbeab- sichtigtem Herunterladen von kinderpornografischen Erzeugnissen gemacht hat. Zu einem unbeab- sichtigten Herunterladen der Dateien passt schliesslich auch nicht, dass die Erzeugnisse nicht sofort gelöscht, sondern in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop gespeichert bzw. dorthin verscho- ben wurden. Zum Schluss deutet auch der bereits erwähnte Versuch, den Laptop mit den verbotenen Dateien der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, stark darauf hin, dass der Beschuldigte ganz genau wusste, dass er die Dateien auf dem Laptop abgespeichert hatte. Aus all diesen Gründen erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte die kinderpornografischen Erzeugnisse gemäss Ziff. 1. wissentlich und willentlich, mithin absichtlich, herunterlud und abspeicherte, wobei er im Zeitpunkt der Sicherstellung auch wusste, dass sich die Dateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. AKS weiterhin auf dem Laptop befanden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass im vorliegenden Verfahren – im Unterschied zum ersten Verfahren (vgl. pag. 399) – keine Hinweise auf einschlägige Suchbegrif- fe gefunden werden konnten. Einerseits kann bereits mithilfe einer einfachen Google-Suche in Erfah- rung gebracht werden, wie der Suchverlauf im Client eMule gelöscht werden kann und zudem scheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine neue Version des Clients installiert hat. Schliesslich gab der Beschuldigte auf Frage, welche Suchbegriffe er jeweils eingegeben habe, an, dass die Polizei dies ja schon wisse und er es nicht wiederholen müsse. Es sei «damals» schon dasselbe gewesen (pag. 116 Z. 362 f.). Selbst wenn er damit – wie im ersten Verfahren geltend gemacht – sagen wollte, die einschlägigen Wörter erneut bloss «zum inhaltlichen Verständnis» gegoogelt zu haben (vgl. pag. 399 Z. 315 ff.), so gab er implizit jedenfalls zu, von Neuem einschlägige Suchbegriffe verwendet zu haben. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten vollumfänglich anschliessen und schliesst mit der Vorinstanz ebenfalls aus, dass der Beschuldigte die Dateien unwissentlich heruntergeladen hatte. Dafür spricht in erster Linie, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2013, mithin seit seinem ersten Verfahren wegen illegaler Pornografie, weiss, wie das Programm eMule funktioniert und dass damit illegale Pornografie herunter- geladen werden kann. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2013 zur Frage, ob er illegale Pornografie auf seinem Laptop gelöscht habe, aus, «ja sicher, ich hasse Probleme mit der Polizei, darum habe ich solche gelöscht» (pag. 377 Z. 89). Dem Beschuldigten war somit bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass sich illegale Pornografie auf seinem Laptop befand, welche er anschliessend wieder löschen musste. An der gleichen Einvernahme führte er zudem aus, er habe es im Gesamtpaket heruntergeladen und dann getrennt (pag. 379 Z. 165 f.), was seine Kenntnisse mit solchen Programmen ungemein unterstreicht. Die Schuld dafür, dass auf seinem Laptop illegale Pornografie aufgefunden wurde, schob der Beschuldigte – wie bereits früher (vgl. bspw. pag. 379 Z. 181) – dem Programm eMule zu (vgl. sinngemäss pag. 2179 f. Z. 36 ff.). Nachdem ihm bereits während des ersten Verfahrens im Jahr 2013 bewusst war, dass es sich dabei um ein problematisches Programm handelt, gab er im zweiten Verfahren wegen illega- ler Pornografie im Jahr 2017 erneut an, er habe bei eMule Musik heruntergeladen. Dabei sei Kinderpornografie mitgekommen (pag. 507 Z. 320 f.). Er habe diese Mu- sik auf eMule heruntergeladen, weil es geheissen habe, es sei eine gute Sache (pag. 507 Z. 340 f.). Im gleichen Verfahren beteuerte der Beschuldigte dann auch, 14 er lade die Musik heute über Youtube herunter (pag. 471 Z. 147). Auch an der da- maligen erstinstanzlichen Verhandlung am 2. Mai 2019 gab er zu Protokoll, er be- nutze jetzt einen anderen Anbieter (pag. 1009 Z. 1 f.). Trotz dieser Beteuerungen, die teilweise vor und teilweise nach den hier zu beurteilenden Delikten zu Protokoll gegeben wurden, wurden beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren erneut Dateien aufgefunden, die über das Programm eMule heruntergeladen wurden. Die damalige Aussage des Beschuldigten, wonach er Musik heute über Youtube herun- terlade, trifft damit offenkundig nicht zu. Ohne Weiteres rechtens ist somit auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Schuld nicht beim Programm, sondern beim Beschuldigten zu suchen ist, da ausgeschlossen ist, dass er nun bereits zum dritten Mal völlig zufällig kinderpornografisches Material heruntergeladen hat. Für ein absichtliches Downloaden von Kinderpornografie seitens des Beschuldigten spricht auch, dass die heruntergeladenen Dateien explizite Namen hatten. Hätte der Beschuldigte tatsächlich einfach Musik heruntergeladen und wären die illegalen Dateien einfach so mitgekommen, hätten diese mit Sicherheit nicht derart spezifi- sche Namen gehabt. Hinzu kommt, dass die Dateien stets nur kinderpornografi- sches Material beinhalteten. Wären diese mit dem angeblichen Download von Mu- sik lediglich beiläufig heruntergeladen worden, wäre zu erwarten, dass sich auch andere illegale (bspw. mit Tieren oder Ähnlichem) oder auch legale Pornografie darunter befunden hätte. Die Dateien beinhalteten jedoch allesamt Kinderpornogra- fie, was nichts anderes bedeuten kann, als dass der Beschuldigte explizit danach gesucht und die Erzeugnisse anschliessend heruntergeladen hatte. Mit Blick dar- auf, dass der Beschuldigte gemäss Beilage zur Anzeige des Bundesamts für Poli- zei vom 11. Mai 2018 an mehreren verschiedenen Tagen ein File nach dem ande- ren heruntergeladen hatte (vgl. pag. 26 ff.), ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich Musik downloadete, wobei ein ganzes Paket an illegaler Kinderpornografie mitgekommen wäre. Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls treffend festhielt, spricht auch die Anzahl bzw. die Grösse der Dateien sowie die Tatsache, dass diese in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop gespeichert bzw. dorthin verschoben wurden, gegen ein versehentliches Herunterladen. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin (pag. 2187), dass die Compu- terkenntnisse des Beschuldigten nicht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen sind, womit ihm eine solche Menge an Daten, wäre sie unbeabsichtigt heruntergeladen worden, aufgefallen wäre. Zwar mag, wie die Verteidigung zu Recht monierte (pag. 2183), zutreffen, dass nicht jeder Tauschbörsen-Benutzer die Dateien prüft. Ein solches Vorgehen wäre aber insbesondere vom Beschuldigten zu erwarten (gewesen), zumal er in der Vergangenheit bereits zwei Strafverfahren wegen illega- ler Pornografie durchlaufen und – wie zuvor aufgezeigt – bereits damals angege- ben hatte, eMule nicht mehr zu brauchen. Vielmehr wurden die Dateien wiederum mittels eMule heruntergeladen und gar noch in einem Unterordner auf dem Desktop gespeichert bzw. dorthin verschoben, was letztlich ebenfalls dafürspricht, dass sie bewusst und gewollt heruntergeladen wurden. In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte, die Funktions- weise von P2P gekannt bzw. gewusst zu haben, dass Dateien beim Download gleichzeitig anderen zur Verfügung gestellt würden (pag. 2184). Die Vorinstanz er- wog dazu im Wesentlichen, dass aufgrund der technischen Kenntnisse des Be- 15 schuldigten, seiner langjährigen Erfahrung mit P2P Filesharing-Diensten sowie der bereits in einem früheren Verfahren erfolgten Konfrontation mit der Thematik als erstellt zu gelten habe, dass der Beschuldigte die Funktionsweise der Anwendung von eMule gekannt habe und ihm damit bewusst gewesen sei, dass andere Benut- zer – darunter auch solche unter 16 Jahren – während des Download-Prozesses und während der Zeit, in welcher sich die Dateien im angegebenen Zielordner be- fanden, Zugriff auf die kinderpornographischen Dateien erhalten hätten (pag. 1874, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer wiederum integral anschliessen. Die Verteidigung machte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags geltend, bei den von der Vorinstanz erwähnten technischen Kenntnissen des Beschuldigten handle es sich um rudimentäre IT-Kenntnisse, die auch Kinder im Vorschulalter beherrschen würden. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, scheint sich der Beschuldigte immerhin mit Windows, Windows Vista und Windows Vista Business auszukennen, kann einen Laptop zurücksetzen und Dateien von heruntergeladener Musik zippen. Der Beschuldigte verfügte somit nicht nur über minimale technische Kenntnisse. Für die Kammer hat zudem auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund der beiden ver- gangenen Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit vom automatisierten Vor- gang von eMule bzw. der Funktionsweise von P2P gewusst haben musste. Einer- seits ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei eMule um eine Tausch- börse handelt, dass Dateien gegenseitig zur Verfügung gestellt werden, was auch dem Beschuldigten klar sein musste. Andererseits wurde ihm bereits in einem der früheren Verfahren im Rahmen der Schlusseinvernahme erklärt, dass er während des Downloads für andere Filesharing-Nutzer Dateien zugänglich mache (pag. 407 Z. 212 f.). Der Beschuldigte antwortete damals zwar, er habe niemandem Dateien zur Verfügung gestellt (pag. 407 Z. 214). Dies ändert jedoch nichts daran, dass man ihm bereits damals erklärte, dass während dem Download Dateien auch für andere Filesharing-Nutzer zugänglich gemacht würden. Der Beschuldigte musste sich spätestens ab diesem Zeitpunkt über diesen Vorgang im Klaren sein. Dafür, dass er dies nach besagter Schlusseinvernahme einfach wieder vergessen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte musste somit wissen, dass seine heruntergeladenen Erzeugnisse auch für andere Personen – darunter aufgrund des Zugangs ohne Alterslimite auch an Personen unter 16 Jahren – zugänglich sind. Nach dem Gesagten erweisen sich die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift als erstellt. 9.3 Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 9.3.1 Beweismittel Die zur Verfügung stehenden objektiven und subjektiven Beweismittel bezüglich des Vorfalls vom 14. September 2018 im Zug zwischen H.________ und G.________ wurden von der Vorinstanz vollständig und umfassend wiedergege- ben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1882 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Vorfall wird an dieser Stelle ver- 16 zichtet und – sofern von Relevanz – direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen. 9.3.2 Konkrete Würdigung der Kammer Wie unter Ziff. 8.2. hiervor erwähnt, bestreitet der Beschuldigte den Kernsachver- halt aufgrund der glaubhaften Aussagen der Strafklägerin nicht. Der Vollständigkeit halber kann somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betref- fend unbestrittenem Sachverhalt und erstelltem Sachverhalt verwiesen werden (pag. 1886 und pag. 1889, S. 42 und S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 14.09.2018 im fahrenden Zug ________ zwischen G.________ und H.________ auf dem Boden geschlafen zu haben und sich trotz Aufforderung der Zugbegleiterin geweigert zu haben, den Swisspass aus der Schutzhülle zu nehmen (pag. 51 Z. 28 ff., 40 ff., pag. 157 Z. 288 ff.). Auch räumte er ein, den Swisspass nach dessen Rückgabe in eine Ecke geworfen zu ha- ben, der Zugbegleiterin anschliessend hinterhergelaufen zu sein und diese ein oder höchstens zwei Mal mit der offenen, flachen Hand «angetätscht» bzw. «angetippt» zu haben (pag. 51 f. Z. 59 ff., 70, pag. 157 Z. 291 ff.). Dies habe er getan, um sich bemerkbar zu machen, da die Zugbegleiterin ihn nicht gehört habe (pag. 157 f. Z. 309 ff., 325 ff.). […] In Übereinstimmung mit den Schilderungen der Strafklägerin sowie in Anbetracht des erregten Gemütszustandes des Beschuldigten erachtet das Gericht als erstellt, dass er die Strafklägerin mit Schlägen auf den linken Oberarm traktandierte [recte: traktierte], und es sich nicht etwa um ein blos- ses Antippen bzw. «Antätschen» handelte, mit welchem der Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit erre- gen wollte. Dass der Oberarm der Strafklägerin – wie von F.________ beschrieben – nach dem Vor- fall gerötet war und gemäss Aussagen der Strafklägerin zwei Tage lang schmerzte, deutet sodann darauf hin, dass die Schläge doch von einer gewissen Heftigkeit waren. In Bezug auf die Frage, ob es sich um Faustschläge oder Schläge mit der flachen Hand handelte, ist ebenfalls auf die Aussagen der Strafklägerin abzustellen, wonach es sich um Faustschläge gehandelt haben müsse. Dafür spricht auch, dass F.________ beim dritten Schlag sah, wie der Beschuldigte ausholte und wie sich dessen Faust in Richtung der Strafklägerin bewegte. Schliesslich kann auch hinsichtlich der Anzahl an Schlägen auf die präzisen Ausführungen der Strafklägerin anlässlich der tatnächsten Einvernahme abgestellt werden, wonach es sich insgesamt um drei Schläge handelte. Diesbezüglich äusserte im Übrigen auch F.________, welcher beim dritten Schlag hinter der Strafklä- gerin gestanden ist, die Vermutung, dass der Beschuldigte sie wohl erneut getroffen habe. Eine emotionale Ausnahmesituation, wie sie vom Beschuldigten oberinstanzlich geltend gemacht wird (pag. 2184) und ihn (vermeintlich) dazu berechtigt hätte, sich zu wehren, lag nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Beschuldigte legte sich gemäss eigenen Angaben mangels freier Sitzplätze und aufgrund von Müdigkeit während der Fahrt von H.________ nach G.________ im Mittelgang auf den Bo- den, was sich grundsätzlich nicht gehört und ein provokatives Verhalten darstellt. Oberinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, die Frau [die Strafklägerin] sei durchgelaufen und habe ihn blöd angeschaut, was er als frech empfunden habe. Sie habe ihn zudem mit dem Fuss geweckt und ihn gestossen, anstatt ihn anzutip- pen, was nicht fair gewesen sei (pag. 2178 Z. 16 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin hat indes als erstellt zu gelten, dass diese den Be- schuldigten erst verbal angesprochen und anschliessend mangels Reaktion seiner- 17 seits auf die Schulter geklopft hatte (pag. 173 f. Z. 20 ff.). Dieses Vorgehen war zweifelsohne richtig, legitim und notwendig, um auch beim Beschuldigten die Bil- lettkontrolle durchführen zu können. Auf die Frage des Vorsitzenden an der oberin- stanzlichen Verhandlung, ob er, der Beschuldigte, es nicht normal finde, dass man ihn gegebenenfalls etwas unsanfter wecke, wenn er im Zug am Boden schlafe, führte der Beschuldigte aus, er verstehe das, aber man hätte ihn auch anständiger wecken können. Es sei so grob gewesen, dass er sich aufgeregt habe. Die Leute hätten dies gesehen, und sie hätten gewusst, dass er gehörlos und müde sei, und niemand habe ihm geholfen. Die SBB-Frau [die Strafklägerin] habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei, was ihn betroffen gemacht habe, und sie habe ihm auch mit einer Anzeige gedroht (pag. 2178 Z. 24 ff.). Dass der Beschuldigte seitens der Strafklä- gerin schroff angegangen wäre, stellt eine reine Schutzbehauptung seinerseits dar und wurde weder von der Strafklägerin selber noch von F.________, welcher eben- falls anwesend war, so ausgesagt. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird je- doch deutlich, dass er sich zufolge seiner Gehörlosigkeit als Opfer der Behörden sah und sich von diesen ungerecht behandelt fühlte. Dies war bereits beim – rechtskräftig abgeurteilten – Vorfall vom 11. Dezember 2018 z.N. von I.________ der Fall, wo der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle von der Polizei aufgefordert wurde, sich auszuweisen und seinen Laptop auszuhändigen, und sich anschliessend derart dagegen wehrte, dass er ins Polizeiauto getragen und fixiert werden musste. Im Polizeiauto biss er I.________ schliesslich in die linke Wade. Auch dort machte der Beschuldigte geltend, die Polizei sei unglaublich kalt, wirklich hart und nicht freundlich zu ihm gewesen und hätte ihn geschlagen (pag. 1892 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleich verhält es sich bezüglich eines Vorfalls im November 2017, wo der Beschuldigte ebenfalls einen Polizisten gebissen hatte und dafür rechtskräftig verurteilt wurde (pag. 993 ff. und pag. 1023). An der damaligen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nicht angefangen, die Polizisten seien aggressiv auf ihn losgekommen. Er habe nicht extra zugebissen. Er habe schon gebissen, aber nicht extra, es sei eine Re- flexreaktion gewesen, er sei sehr wütend gewesen. Hätte der Polizist jedoch mit ihm gesprochen, wäre alles friedlicher verlaufen (pag. 1001 Z. 8 ff. und Z. 25 ff.). Gestützt auf diese Vorfälle wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte offenbar des Öfteren und sehr schnell ungerecht behandelt fühlt und entsprechend heftig rea- giert, ohne dass es dafür jedoch Anlass gäbe. So muss es auch im hier zu beurtei- lenden Fall gewesen sein: Das (berechtigte) Wecken und die Aufforderung der Strafklägerin, den Gang freizugeben und das Billett vorzuweisen, empfand der Be- schuldigte – grundlos – als ungerecht und reagierte – ebenfalls ohne Grund – ent- sprechend heftig, nämlich letztlich mit Faustschlägen auf den linken Oberarm der Strafklägerin. Aufgrund seiner eigenen Entscheidung, sich im Mittelgang hinzule- gen, musste ihm indes bewusst gewesen sein, bei dieser Position die Kontrolleurin bzw. die Strafklägerin gegebenenfalls nicht kommen zu sehen und insbesondere ihre Körpersprache nicht wahrnehmen zu können. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich auch hinsichtlich Ziff. 3.1. der Anklage- schrift als erstellt. Eine emotionale Ausnahmesituation des Beschuldigten, die ihn zu einer entsprechenden Handlung berechtigt hätte, lag nicht vor. 18 III. Rechtliche Würdigung 10. Pornografie 10.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1874 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion 10.2.1 Herstellen und Besitz von Pornografie zum Eigenkonsum Auch betreffend die Subsumtion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Betreffend Herstellen und Besitz von Pornografie zum Eigenkonsum hielt die Vorinstanz fest was folgt (pag. 1878 ff., S. 34 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Die 45 Bild- (inkl. Duplikat) und 32 Videodateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 AKS (vgl. den Auswahl- katalog ________, pag. 189 ff. und 321 f.) sowie die 14 Bild- (inkl. 1 Duplikat) und 19 Videodateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 2 AKS (vgl. pag. 25 ff, 35 ff., 39) zeigen sexuelle Vorgänge mit offensicht- lich nicht geschlechtsreifen bzw. minderjährigen Mädchen und vereinzelt Knaben (z.B. orale, manuel- le, vaginale und anale Sexualpraktiken zwischen Kindern sowie zwischen Kindern und Erwachsenen). Weiter befinden sich darunter Aufnahmen von ebenfalls nicht geschlechtsreifen bzw. minderjährigen Mädchen und vereinzelt Knaben, welche nackt oder teilweise nackt aufreizend posieren, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird. Die Bilder und Filme sind objektiv betrachtet darauf ausge- legt, den Konsumenten sexuell aufzureizen und lassen die gezeigten Minderjährigen als blosse Se- xualobjekte erscheinen. Damit handelt es sich bei den genannten Dateien zweifelsohne um harte por- nografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Satz 2 des genannten Artikels). Die 3'800 Bild- (inkl. 600 Duplikate) und 300 Videodateien gemäss Ziff. 1.2 AKS wurden vom FDF als «Dateien mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren» klassifiziert (vgl. den Auswahlkatalog ________, pag. 220 ff. und 323 ff.). Unter diese Kategorie fallen Darstellungen «im Graubereich», d.h. solche, die zwar Verbotenes enthalten könnten, bei welchen die Kriterien zur Qualifikation als «Kin- derpornografie» jedoch nicht zweifellos erfüllt sind, beispielsweise, weil das Alter der Darsteller oder der sexuelle Bezug schwer einzuschätzen sind. Entsprechend können sich in dieser Kategorie neben verbotenen auch nicht verbotene Erzeugnisse befinden, welche jedoch Hinweise auf die Präferenz geben (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 178 vom 9. Februar 2021 Ziff. 6.). Nach einer summarischen Prüfung der Bilder und Videos gelangt das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten sowie in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zur Auffassung, dass bloss 75 % der Bilddateien (d.h. rund 2'850 Erzeugnisse) sowie 85 % der Videodateien (d.h. 255 Erzeugnisse) als strafbar i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind. Als strafbar wurden insbesondere die- jenigen Aufnahmen eingestuft, welche offensichtlich nicht geschlechtsreife bzw. minderjährige Mäd- chen und vereinzelt Knaben zeigen, die nackt, teilweise nackt oder in nicht altersgerechter, sexuell provokativer Kleidung aufreizend posieren, wobei der Genitalbereich und/oder die Brüste fokussiert dargestellt werden. Diese Aufnahmen präsentieren die jeweiligen Minderjährigen als blosse Sexualob- jekte und sind offensichtlich darauf ausgelegt, die geschlechtliche Erregung des Betrachters zu erwe- cken. Dass sich unter den Bildern Duplikate befinden, kann höchstens im Rahmen der Strafzumes- sung berücksichtigt werden. 19 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte sämtliche in Ziff. 1. der AKS aufgeführten Er- zeugnisse im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 09.06.2018 sowie am 11.12.06.2018 über den P2P Filesharing-Client eMule heruntergeladen. Hierbei handelt es sich nach ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung um ein Herstellen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, da durch den Download je- weils je eine weitere, identische Datei entstanden ist. Weiter ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Dateien gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. auf der internen Festplatte seines Laptops ________ abspeicherte. Bis zur Sicherstellung des Laptops am 11.12.2018 hatte er folglich die Möglichkeit, jederzeit über die Erzeugnisse zu verfü- gen, indem er diese beispielsweise verändern, löschen, kopieren usw. konnte. Damit hatte der Be- schuldigte die tatsächliche Sachherrschaft über die Bilder und Videos, womit er diese in objektiver Hinsicht i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB besass. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist damit sowohl durch das Herstellen als auch den Besitz von Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vor- satz. Insbesondere wusste der Beschuldigte um den offensichtlich kinderpornografischen Charakter der Erzeugnisse und lud diese jeweils durch aktives Anklicken der Dateien über den P2P Filesharing- Client eMule herunter (vgl. Ziff. II.A.4.6.3. vorstehend). Sodann ist beweismässig erstellt, dass er die Erzeugnisse gemäss Ziff. 1.1. Abschnitt 1 und Ziff. 1.2. der AKS wissentlich und willentlich in einem eigenen Unterordner auf dem Desktop abspeicherte, damit er jederzeit darauf zugreifen konnte (vgl. Ziff. II.A.4.6.3. vorstehend). Insofern kann auch der diesbezügliche Besitzeswillen bejaht werden. Die- sen hat er im Übrigen auch in Bezug auf die sich darunter befindlichen temporären Dateien manifes- tiert, da er diese im Nachgang an die automatische Speicherung nicht gelöscht hat bzw. in den Ord- ner auf den Desktop verlegt hat. Die Absicht des Beschuldigten bestand darin, sich kinderpornografi- sches Material für den Eigenkonsum zu beschaffen und zu besitzen (vgl. Ziff. II.A.4.6.4. vorstehend). Entsprechend handelte er mit einem auf den Eigenkonsum gerichteten Verwirklichungswillen, womit neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand des Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt ist. Schliesslich sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Insbe- sondere kam der beauftragte Gutachter Dr. med. M.________ in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.02.2021 zum Schluss, dass beim Beschuldigten aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Hin- weise auf eine aufgehobene oder erheblich verminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit be- stehen (pag. 1437 f., 1460 f.). Aus rechtlicher Sicht bestehen demnach keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB. Damit ist der Beschuldigte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (mehrfach begangen) durch Herstellung und Besitz zum Eigenkonsum schuldig zu erklären. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Nach- dem der Beschuldigte oberinstanzlich nicht mehr bestritt, die in der Anklageschrift aufgeführten Erzeugnisse im angegebenen Zeitraum heruntergeladen, abgespei- chert und damit besessen zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Bestritten wird vom Beschuldigten in Bezug auf die Tathandlung des Herstellens, mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. Er macht geltend, diesbezüglich nur in Kauf genom- men zu haben, die fraglichen Erzeugnisse herunterzuladen (pag. 2183 f.). Gestützt auf die konkrete Beweiswürdigung gemäss Ziff. 9.2.2. hiervor ist für die Kammer wie beim Besitz zum Eigenkonsum auch in Bezug auf das Herstellen die 20 Erfüllung des subjektiven Tatbestands durch direkten Vorsatz ohne Weiteres gege- ben. Die vom Beschuldigten heruntergeladenen Dateien enthielten allesamt sehr explizite Namen und beinhalteten nur kinderpornografisches Material, was gegen einen versehentlichen und vielmehr für einen gezielten Download spricht. Auch die Anzahl und die Grösse der Dateien sowie die Tatsache, dass die Erzeugnisse je- weils in einem Unterordner separat abgespeichert wurden, spricht definitiv gegen ein Versehen. Der Beschuldigte gab bereits früher an, seine Musik nicht mehr mit- tels eMule herunterzuladen, weil dies schlecht sei, tat es aber dennoch wieder. So- dann kann aufgrund seiner Erfahrung aus den zwei vergangenen Strafverfahren betreffend illegale Pornografie nicht mehr davon gesprochen werden, der Beschul- digte hätte die Herstellung solcher Erzeugnisse nicht absichtlich gewollt und nur in Kauf genommen, zumal diese, wie eben erwähnt, auf dem Desktop auch noch ex- plizit in einem Unterordner abgespeichert wurden. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Der Beschuldigte hat sich demnach der Pornografie, begangen durch Herstellen zum Eigenkonsum von 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen im Zeitraum vom 24. April 2018 bis am 2. Mai 2018 sowie am 9., 11. und 12. Juni 2018 einerseits und andererseits durch Besitz zum Eigenkonsum von 2'895 und 287 der vorgenannten Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis am 11. Dezember 2018, schuldig gemacht. 10.2.2 Zugänglichmachen von Pornografie Zum Tatbestand des Zugänglichmachens von harter Pornografie hielt die Vor- instanz Folgendes fest (pag. 1880 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Wie bereits ausgeführt wurde, haben von den Dateien, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 24.04.2018 bis 02.05.2018, am 09.06.2018 sowie am 11.12.06.2018 über den P2P Filesharing-Client eMule herunterlud, insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, womit sie als harte pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu qualifizieren sind (vgl. Ziff. II.A.5.2.1. hiervor). Sodann ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während des Download-Prozesses sowie während der Zeit, in welcher sich die Dateien im entsprechend verknüpften Zielordner befanden, sys- tembedingt sämtlichen eMule-Nutzern die Möglichkeit einräumte, die Dateien herunterzuladen und zu konsumieren (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat er die fraglichen Erzeugnisse damit einem unbekannten Personenkreis – darunter zufolge fehlender Zugangsbe- schränkung auch unter 16-Jährigen – i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB zugänglich gemacht. Die objektiven Tatbestände dieser beiden Bestimmungen sind erfüllt (zuletzt bestätigt in den Urteilen des Obergerichts SK 20 467/468 vom 21.04.2021 Ziff. 10.2 und SK 21 68 vom 09.11.2021 Ziff. 16.4). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der effektive Zugriff auf die Dateien durch andere Nutzer für die Strafbarkeit nach Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB nicht erforderlich ist, vorliegend aber teilweise nachgewiesen werden konnte. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sein. 21 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigten die Funkti- onsweise der Anwendung eMule aufgrund seiner technischen Kenntnisse, seiner langjährigen Erfah- rung mit P2P Filesharing-Diensten sowie der bereits in einem früheren Verfahren erfolgten Konfronta- tion mit der Thematik kannte (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend). Der Beschuldigte wusste daher, dass er die kinderpornografischen Dateien während des Download-Prozesses und während der Zeit, in wel- cher sich die Dateien im angegebenen Zielordner befanden, anderen Benutzern zugänglich machte. Da der Beschuldigte die P2P-Plattform eMule regelmässig benutzte, musste ihm sodann auch be- kannt sein, dass auf der Plattform keine Altersabfrage erfolgt und demnach auch unter 16-Jährige Zu- griff auf sämtliche Dateien erhielten. Als erstellt betrachtet wurde weiter, dass der Beschuldigte die potentielle Weiterverbreitung bzw. das Zugänglichmachen der strafbaren pornografischen Erzeugnisse nicht direkt beabsichtigte, da sein ei- gentliches Ziel das Herunterladen der Dateien zum Eigenkonsum war (vgl. Ziff. II.A.4.7. vorstehend). Aufgrund der technischen Funktionsweise des P2P Filesharing-Dienstes eMule stellte das Zugäng- lichmachen der Dateien jedoch eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Handlungszie- les dar, was dem Beschuldigten – wie erwähnt – bewusst war. Auch wenn der Beschuldigte die Da- teien anderen Nutzern (inkl. unter 16-Jährigen) grundsätzlich nicht zugänglich machen wollte und ihm diese Folge gegebenenfalls sogar unerwünscht war, nahm er sie dennoch in Kauf, um sein eigentli- ches Handlungsziel, den Download der pornografischen Erzeugnisse zum Eigenkonsum, zu errei- chen. Damit handelte der Beschuldigte jeweils mit Eventualvorsatz, womit die subjektiven Tatbestän- de der Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB erfüllt sind. Da im Übrigen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschul- digte der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB (mehrfach begangen) durch Zugäng- lichmachen schuldig zu sprechen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mehr bestritten. Betreffend den sub- jektiven Tatbestand stellte er sich indes auf den Standpunkt, nicht gewusst zu ha- ben, dass ein automatischer Vorgang passiere, womit er auch nicht eventualvor- sätzlich gehandelt haben könne. Der Beschuldigte verlangte dementsprechend ei- nen Freispruch (pag. 2184). Die Kammer schliesst sich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz auch hin- sichtlich des Zugänglichmachens integral an. Der Beschuldigte verfügte – wie das Beweisergebnis hiervor zeigte – zweifelsohne über gewisse technische Kenntnisse und verwendete eMule bereits seit mehreren Jahren. In einem der vergangenen Strafverfahren wurde ihm zudem erklärt, dass er mit dem Download von Erzeug- nissen gleichzeitig auch anderen Nutzern der Plattform ermögliche, diese herunter- zuladen, was dem Beschuldigten nach wie vor hätte präsent sein müssen. Der Be- schuldigte handelte somit eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie, begangen im Zeitraum vom 24. April bis am 2. Mai 2018 sowie am 9., 11. und 12. Juni 2018 durch Zugänglich- machen von mindestens 2'909 und 305 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen 22 sexuellen Handlungen von Minderjährigen, u.a. Personen unter 16 Jahren, schuldig zu erklären. 11. Konkurrenzen In Bezug auf die Konkurrenz zwischen den beiden erfüllten Tatbeständen des Her- stellens und Besitzes von Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB sowie des Zugänglichmachens von Pornografie an Minder- jährige, u.a. Personen unter 16 Jahren, gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die verschiedenen, auf den Eigen- konsum gerichteten Durchgangsstufen des Herstellens und des Besitzes im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB würden in unechter Konkurrenz zueinander stehen, da es sich dabei um verschiedene Entwicklungs- und Durchgangsstufen desselben delik- tischen Angriffs handle. Dies sei bei der Ausfertigung des Dispositivs verkannt wor- den und in Bezug auf die 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexu- ellen Handlungen mit Minderjährigen, welche der Beschuldigte hergestellt und an- schliessend besessen habe, ein Schuldspruch sowohl wegen Herstellens zum Ei- genkonsum als auch wegen Besitzes zum Eigenkonsum ausgefällt worden. Korrek- terweise hätte jedoch ein Schuldspruch wegen Besitzes von Pornografie zum Ei- genkonsum ergehen müssen, zumal der Besitz die letzte Verwirklichungsstufe dar- gestellt habe. Der Beschuldigte wäre somit lediglich für 14 Bild- und 19 Videodatei- en wegen Herstellens von Pornografie zu verurteilen gewesen, bei welchem ihm ausschliesslich das Herstellen, nicht jedoch der Besitz nachgewiesen habe werden können (pag. 1881, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzliche Auffassung teilt die Kammer nicht, sondern gelangt im vorlie- genden Fall zur Überzeugung, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Tathandlung des Herstellens nicht nur für 14 Bild- und 19 Videodateien, sondern für sämtliche 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen (vgl. Ziff. 1 der Anklageschrift) schuldig zu erklären und zu bestrafen ist. Die von der Vorinstanz ins Licht geführte Argumentation, wonach dem Beschul- digten nur der Besitz von 2'895 Bild- und 287 Videodateien habe nachgewiesen werden können und dies die letzte Durchgangsstufe darstelle, womit im Ergebnis nur für 14 Bild- und 19 Videodateien ein Schuldspruch wegen Herstellens zum Ei- genkonsum zu ergehen habe (vgl. Ziff. 1.1. der Anklageschrift), erweist sich inso- fern als unzutreffend, als der Beschuldigte auch diejenigen Dateien, die sich erwie- senermassen noch in seinem Besitz befunden haben, irgendwann heruntergeladen haben musste. Die Herstellung bzw. das Herunterladen solcher Dateien zum Ei- genkonsum stellt für die Kammer gegenüber dem Besitz zum Eigenkonsum denn auch die schwerere Tathandlung dar. Hinzu kommt, dass beim Besitz jegliche Ver- vielfältigungshandlung fehlen würde und auch das Gesetz explizit zwischen der Tathandlung des Herstellens zum eigenen Konsum sowie des Besitzes zwecks Ei- genkonsums unterscheidet («[…] zum eigenen Konsum herstellt, […] oder sonst wie beschafft oder besitzt […]»). Damit ist der Beschuldigte wie in der Anklage- schrift vom 15. September 2020 vorgesehen wegen Herstellens zum Eigenkonsum von 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie wegen Besitzes zum Eigenkonsum von 2'895 Bild- und 287 Videodateien dieser verbotenen Erzeugnisse schuldig zu erklären. 23 Als zutreffend erweist sich hingegen, was die Vorinstanz hinsichtlich der Konkur- renz zwischen den Absätzen 1 und 4 zu Absatz 5 sowie zwischen den Absätzen 1 und 4 von Art. 197 StGB selber ausführte, nämlich, dass diese jeweils in echter Konkurrenz zueinander stünden und der Beschuldigte damit im Ergebnis wegen jeweils mehrfacher Verstösse gegen Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 schuldig zu sprechen sei (pag. 1881 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 12.1 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die umfassenden Ausführungen in der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1889 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1891 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist unbestritten. Indem der Beschuldigte der Strafklägerin nach Rück- gabe seines Billetts sowie weiterer Karten hinterherlief und ihr drei Mal mit Faust- schlägen auf den linken Oberarm schlug, so dass diese während zweier Tage Schmerzen im Oberarm verspürte, wirkte er gewaltsam auf sie als Amtsträgerin ein. Er behinderte sie durch dieses Verhalten zudem an ihrer Arbeit, da die Straf- klägerin die Billettkontrolle nicht ungestört fortführen konnte. Der Beschuldigte schlug die Strafklägerin zudem bewusst und gewollt und wollte sie damit auch an ihrer Amtshandlung, dem Kontrollieren von Billetts, hindern. Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, beim Beschuldigten sei von Puta- tivnotwehr oder einer Provokation auszugehen, zumal dieser am Boden gelegen habe und die Worte der Zugbegleiterin nicht habe wahrnehmen können. Der Be- schuldigte achte sich vielmehr auf die Körpersprache. Gemäss seinen Aussagen habe die Zugführerin ihn schroff angegangen, weshalb für ihn ein bedrohliches Verhalten bestanden habe, seine Abwehrreaktion entsprechend unmittelbar erfolgt und als Tätlichkeit im Bereich des Zulässigen anzusiedeln sei (pag. 2184). Der Beschuldigte legte sich im Mittelgang des Zuges unbestrittenermassen auf den Boden. Damit schuf er die Grundlage dafür, dass die Strafklägerin ihm für die Bil- lettkontrolle auf die Schulter klopfen musste. Dies musste dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst sein bzw. er musste bei seiner Platzwahl damit rechnen, dass er die Kontrolleurin, mithin die Strafklägerin, auf diese Weise gegebenenfalls nicht richtig wird wahrnehmen können. Von der Strafklägerin selber ging weder ein be- drohliches noch provozierendes Verhalten aus, das den Beschuldigten zur (berech- tigten) Annahme veranlasst hätte, sich wehren zu dürfen. Im Übrigen war es der Beschuldigte, welcher der Strafklägerin hinterherging und sie in der Folge schlug. Sie hat ihn in diesem Moment somit offensichtlich auch nicht bedrängt. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen ebenso wenig vor. 24 Der Beschuldigte ist demnach der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, begangen am 14. September 2019 zwischen G.________ und H.________ z.N. der Strafklägerin, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Delikte allesamt nach Inkrafttre- ten der revidierten Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018, womit integral neues Recht anzuwenden ist. 14. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1901 f., S. 57 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 15. Strafrahmen, Strafart und Methodik Vorliegend sind Strafen für die Schuldsprüche wegen Pornografie, begangen durch Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächli- chen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB), wegen Pornografie, begangen durch Herstel- len zum Eigenkonsum von insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien und Besitz zum Eigenkonsum von 2'895 Bild- und 287 Videodateien mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) festzusetzen. Der Strafrahmen reicht betreffend Zugänglichmachen von harter Pornografie, u.a. an Personen unter 16 Jahren, gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 Satz 2 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, während das Herstellen und der Besitz von harter Pornografie zum Eigenkonsum mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB). Bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB reicht der Strafrahmen in leichten Fällen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren, ebenso bei einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Ein- satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass auch die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Eine Geldstrafe reicht beim Beschuldigten vorliegend nicht mehr aus, um ihn von weiterer Delinquenz fernhalten zu können. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde der Be- 25 schuldigte auf den allfälligen Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 (PEN 13 591) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe angesprochen, worauf er zu Protokoll gab, mit seinem kleinen Lohn werde er die Geldstrafe sowieso nicht bezahlen können (pag. 1775 Z. 11). Auch bereits aufer- legte Bussen wurden durch den Beschuldigten nicht bezahlt, bis diese schliesslich in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt wurden und er ins Gefängnis musste. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden ausstehende Bussen dann offenbar bezahlt, jedoch nicht von ihm selber, sondern von seiner Mutter (pag. 2060 und pag. 2176 Z. 32 ff.). Mit Blick darauf erscheint es der Kammer notwendig, für sämtliche hier zu beurteilen- den Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies wird im Übrigen auch von der Verteidigung so beantragt (vgl. pag. 2184). Das Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren, gilt mit der Vorinstanz vorliegend als abstrakt schwerstes Delikt und bil- det damit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Strafrahmen reicht wie erwähnt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Alsdann ist auch für das Herstellen und den Besitz von harter Pornografie zum Eigenkonsum (insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien resp. betreffend Besitz 2'895 Bild- und 287 Videodateien) eine Strafe auszufällen, wobei für die beiden Tathandlungen eine gemeinsame Strafe ausgefällt werden kann, da es sich letztlich um dieselben Erzeugnisse handelt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft an der oberinstanzlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 147 vom 9. Juli 2020, E. 14; pag. 2188). Anschliessend ist zu bestimmen, in welchem Umfang diese Stra- fe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Gleiches gilt für die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfacher Körperverlet- zung; auch dafür ist je eine Strafe festzusetzen und sodann zu bestimmen, in wel- chem Umfang diese jeweils zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Die asperierten Strafen ergeben zusammen schliesslich die Gesamtstrafe. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen in Bezug auf die Pornografie für gewisse De- liktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien ge- bunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen. Die VBRS-Richtlinien enthalten auf S. 42 detaillierte Strafmass-Empfehlungen, die sowohl nach Erst- und Wieder- holungsfall als auch nach Art und Anzahl der Erzeugnisse differenzieren. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Vi- deodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren. 16.1.1 Objektives Tatverschulden Gemäss VBRS-Richtlinien wird bei mehr als 1000 Erzeugnissen auch der Ersttäter mit einer Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten bestraft (vgl. S. 42 der VRBS- 26 Richtlinien). Vorliegend ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft, wur- den gegen ihn doch bereits in der Vergangenheit zwei Strafverfahren wegen Por- nografie durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen (pag. 2139 ff.). In Bezug auf die Bild- und Videodateien gewährte die Vorinstanz (analog dem Ur- teil der 1. Strafkammer vom 9. November 2021, SK 2021 68) einen Abzug, zumal sich unter den 2’909 Bild- und 306 Videodateien auch Duplikate befanden (pag. 1906, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Auffassung der Kammer ist ein solcher Abzug nicht zwingend vorzunehmen, zumal insbesondere bei der Tathandlung des Zugänglichmachens jede Datei – ungeachtet ob Original oder Duplikat – eine Datei mehr darstellt und den anderen Nutzern des Programms ebenso zur Verfügung gestellt wird. So oder anders handelt es sich gegenüber dem Grenzwert für eine Anklage gemäss VRBS-Richtlinien vorliegend aber um die fast dreifache Menge an Erzeugnissen (vgl. S. 42 der VBRS-Richtlinien). Hinzu kommt und wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich korrekt darauf hingewiesen (pag. 2188), dass die Bild- und Videodateien teilweise sehr konkrete sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bzw. mit sehr jungen Kindern enthalten und gravierend sind. Auch hinsichtlich der sogenannten «posing-Bilder» ist festzu- halten, dass viele davon nicht lediglich grenzwertig sind oder sich in einem Graube- reich befinden, zumal diese von der Anklageschrift bereits ausgeschlossen wurden, sondern massiv anstössig sind. Ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse auch Personen unter 16 Jah- ren zugänglich machte. In Anbetracht des weiten Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Zugänglichmachens der strafbaren pornografischen Erzeugnisse an unbekannte Drittpersonen, darunter auch an Personen unter 16 Jahren, eventualvorsätzlich handelte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Konkret erachtet die Kammer eine Reduktion der Einsatzstrafe um rund einen Drittel, ausmachend etwa fünfein- halb Monate, als angemessen. 16.1.3 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von mindestens 2'909 Bild- und 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, u.a. an Personen unter 16 Jahren, beläuft sich gestützt auf das objektive Tatverschul- den sowie unter Berücksichtigung der Reduktion beim subjektiven Tatverschulden zufolge lediglich eventualvorsätzlicher Begehungsweise auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 15 Tagen. 27 16.2 Asperation Herstellen und Besitz von harter Pornografie (insgesamt 2'909 Bild- und 306 Videodateien) zum Eigenkonsum 16.2.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte auch hier 2'909 Bild- und 306 Videodateien zwecks Eigenkonsum herun- terlud und diese mit wenigen Ausnahmen auch besass, indem er sie in einem se- paraten Ordner auf dem Desktop seines Computers abspeicherte. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweimal einschlägig vorbestraft ist und bei den VBRS-Richtlinien damit in die Kategorie des Wiederholungsfalles fällt. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist sodann, dass der Beschuldigte die Erzeugnisse über einen relativ langen Zeitraum besass und an mehreren Tagen und somit mehrfach heruntergeladen hatte. Da er die Erzeugnisse jedoch lediglich über den P2P Filesharing-Client von eMule herunterlud, ohne grössere Anstrengungen zu unternehmen, ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht von einer überdurchschnittlich kriminellen Energie auszugehen. 16.2.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend subjektives Tatverschulden sind keine Umstände ersichtlich, die sich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken würden. Der Beschuldigte han- delte hinsichtlich des Herstellens sowie des Besitzes der pornografischen Erzeug- nisse mit direktem Vorsatz und zwecks egoistischer Befriedigung der eigenen se- xuellen Bedürfnisse, was dem Tatbestand indes immanent ist. Das subjektive Tat- verschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 16.2.3 Fazit und Asperation Gestützt auf das objektive und subjektive Tatverschulden erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Herstellens sowie Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum eine Strafe von acht Monaten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend fünf Monate und 15 Tage, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.1.3. zu asperieren. 16.3 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfache Kör- perverletzung Hinsichtlich der Strafzumessung für die (teilweise rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin sowie z.N. von I.________ sowie für die einfache Körperverletzung ebenfalls z.N. von I.________ kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal weder die Generalstaatsan- waltschaft (pag. 2188) noch die Verteidigung (soweit nicht ein Freispruch beantragt wurde, pag. 2184 f.) oberinstanzlich Gründe vorbrachten, die ein Abweichen von dieser in den Augen der Kammer korrekt ausgefallenen Strafzumessung erfordern würde. Konkret hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 1907 ff., S. 64 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): 28 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von C.________ Gemäss den VBRS-Richtlinien per 01.07.2017 (S. 51) ist für den folgenden Referenzsachverhalt ein Strafmass von 20 Strafeinheiten vorgesehen: «Der Täter widersetzt sich gewaltsam seiner Festnahme, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen». Vorliegend lief der Beschuldigte der Reisezugbegleiterin C.________ nach einer Billettkontrolle hin- terher und schlug ihr drei Mal mit der Faust auf den linken Oberarm, obwohl sie nach dem ersten Schlag ihre Hand nach oben hielt, um dem Beschuldigten zu signalisieren, dass er aufhören solle. Der Arm von C.________ war aufgrund der Faustschläge gerötet und schmerzte während zwei Tagen. In Abweichung zum Referenzsachverhalt handelte es sich vorliegend um die alltägliche Situation ei- ner Billettkontrolle, in welcher die Reisezugbegleiterin keinesfalls mit Faustschlägen eines Passagiers rechnen musste. Der Beschuldigte verhielt sich äusserst aggressiv und einschüchternd, indem er zu- sätzlich zu den Faustschlägen auch Gegenstände auf den Boden schmiss, herumschrie und gegen die Wände schlug. Dadurch behinderte der Beschuldigte die Ausführung einer Amtshandlung während längerer Zeit, da die Reisezugbegleiterin die Polizei rufen und zum Schutz der anderen Pas- sagiere zusammen mit einem weiteren Berufskollegen in der Nähe des Beschuldigten bleiben musste. Diese Umstände wirken sich gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht verschuldens- und damit straferhöhend aus. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er schlug die Reisezugbegleiterin aus Frust über den Verlauf der Billettkontrolle, bei welcher er aufgefordert wurde, seinen Swisspass aus der Plastikhülle zu nehmen. Diese Anweisung fasst der Beschuldigte als Diskriminierung gegenü- ber Gehörlosen auf. Auch wenn das Gericht durchaus ein gewisses Verständnis dafür aufbringt, dass sich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten frustrierende Situationen ergeben können, so stellt das äusserst gewalttätige und aggressive Verhalten des Beschuldigten dennoch keine nachvollzieh- bare Reaktion dar. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit als neutral zu werten und für weitere Verschuldensminderungsgründe, insbesondere eine verminderte Schuldfähigkeit, bestehen keine An- haltspunkte (pag. 1437 f., 1460 f.). Insgesamt erscheint eine leicht über dem empfohlenen Strafmass der VBRS-Richtlinien liegende Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, wovon 20 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren sind. […] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. von I.________ In Bezug auf die objektive Tatschwere sei erneut auf die VBRS-Richtlinien per 01.07.2017 verwiesen, welche für den Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme wider- setzt, indem er dem Polizisten (ohne weitere Verletzungsfolgen) seinen Ellbogen in die Magengegend rammt, ein Strafmass von 20 Strafeinheiten vorsehen (S. 51 der VBRS-Richtlinien). Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem Referenzsachverhalt insofern vergleichbar, als dass sich der Beschuldigte nach der verweigerten Aushändigung seines Laptops ebenfalls gewaltsam seiner Fest- nahme widersetzte. Die aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten war vorliegend allerdings un- gleich höher. Bereits auf dem ________ verhielt sich der Beschuldigte hysterisch, schrie laut umher und trat mit den Füssen gegen die Polizisten. Der Beschuldigte wehrte sich derart heftig, dass es den insgesamt vier Polizisten nur mit grossen Schwierigkeiten gelang, ihn in den Polizeibus zu bringen. Aufgrund seiner anhaltenden und massiven Gegenwehr musste der Beschuldigte auf der Fahrt Rich- tung Polizeiposten letztlich durch zwei Polizisten fixiert werden, wobei er I.________ in die Wade biss. 29 Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Amtshandlungen der Polizei über eine längere Zeit und in krasser Weise behindert. Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt zog der Biss des Beschuldigten sodann auch gewisse Folgen nach sich. So musste sich I.________ insbesondere gegen Tetanus impfen lassen und während fünf Tagen Antibiotika einnehmen. Im Ergebnis wiegt die objektive Tatschwere im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich höher. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich han- delte. Mit seinem Verhalten verfolgte er das Ziel, die Festnahme sowie die Sicherstellung seines Lap- tops zu verhindern. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Schliesslich bestehen auch in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nur eingeschränkt fähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Ein- sicht zu handeln (pag. 1437 f., 1460 f.). Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachte das Gericht vorliegend ei- ne Strafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Da- von sind 30 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren, […]. Einfache Körperverletzung z.N. von I.________ In Bezug auf Art. 123 Ziff. 1 StGB sehen die VBRS-Richtlinien per 01.07.2017 für den Referenzsach- verhalt, bei welchem der Täter im Rahmen eines verbalen Streits in einer Bar die Beherrschung ver- liert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch erleidet, eine ambulante Behandlung im Spital erforderlich wird und drei Tage Arbeitsunfähigkeit re- sultieren, eine Sanktion von 60 Strafeinheiten vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien). Der bereits unter der vorstehenden Ziffer geschilderte Biss in die Wade des Polizisten I.________ ist hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien. I.________ trug eine Rötung von ca. 8x5 cm mit mehreren oberflächlichen Kratzern davon und musste sich im Spitalzentrum H.________ ärztlich behandeln lassen. Die Bisswunde hatte so- dann eine Tetanusimpfung, die Einnahme von Antibiotika während fünf Tagen sowie eine Abklärung betreffend übertragbare Krankheiten zur Folge. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Biss ne- ben den geschilderten körperlichen auch gewisse psychische Auswirkungen zur Folge hatte, da I.________ vorerst mit der Ungewissheit leben musste, dass er sich gegebenenfalls mit einer Krank- heit angesteckt haben könnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte erneut mit direktem Vorsatz sowie aus dem egoisti- schen und verwerflichen Beweggrund, seine Festnahme sowie die Sicherstellung seines Laptops zu verhindern bzw. zu erschweren. Beide Komponenten wirken sich neutral aus. Insgesamt erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Ta- gen Freiheitsstrafe als angemessen, wovon 40 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren sind. Insgesamt ist die Einsatzstrafe gemäss Ziff. 16.3.1. hiervor um die Strafen für die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte z.N. der Strafklägerin und I.________ sowie wegen einfacher Körperverletzung ebenfalls z.N. von I.________ um insgesamt drei Monate (20 Tage + 30 Tage + 40 Tage) zu erhöhen. 16.4 Gesamtverschulden Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich gestützt auf die Einsatzstrafe von zehn Mo- naten und 15 Tagen für das Zugänglichmachen von harter Pornografie, u.a. an 30 Personen unter 16 Jahren, sowie die asperierten Strafen von fünf Monaten und 15 Tagen für das Herstellen und den Besitz von harter Pornografie zwecks Eigen- konsum und insgesamt drei Monaten für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die einfache Körperverletzung auf gesamthaft 19 Mo- nate. 16.5 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die korrekten und sehr umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1909 ff., S. 66 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist am ________ 1975 im Kanton Glarus geboren und seit seiner Geburt gehörlos. Er besuchte die ________ für Hörbehinderte ________, bis seine Eltern im Jahr 1987 mit dem zu je- ner Zeit 11-jährigen Beschuldigten zurück in die Türkei gingen (pag. 1042). In der Türkei besuchte der Beschuldigte während einem Jahr eine Gehörlosenschule, worauf er aufgrund seiner fehlenden Tür- kischkenntnisse austreten musste (pag. 888, 1770). Nachdem er drei Jahre lang keine Schule mehr besuchte, holte ihn seine 14 Jahre ältere Schwester im Jahr 1991 zurück in die Schweiz (pag. 1042). Seit seinem 20. Lebensjahr erhält der Beschuldigte eine IV-Rente und bezieht Ergänzungsleistungen (pag. 1042). Weiter wurde im Jahr 2002 eine altrechtliche Beistandschaft für den Beschuldigten er- richtet, welche im Jahr 2013 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensver- waltung umgewandelt wurde (pag. 665 ff.). Da eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich war, hatte der Beschuldigte im Laufe der Zeit diverse (geschützte) Arbeitsstellen. Heute ist er als ________ (berufliche Tätigkeit) bei der N.________ in O.________ tätig (pag. 888, 1768). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und zurzeit auch keine Lebenspartnerin. Er wohnt alleine in H.________ (pag. 1767 f.). Zu seiner in der Schweiz wohnenden Schwester hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben regelmässig Kontakt und seine Mutter besucht er ab und zu in der Türkei. Der Vater sowie der Bruder des Beschuldigten sind bereits seit längerer Zeit verstorben (pag. 889, 1770). Gemäss forensisch-psychiatrischem Ergänzungsgutachten von Dr. med. M.________ vom 03.02.2021 wurde beim Beschuldigten neben der prälingualen Gehörlosigkeit (ICD-10 H91.9) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit emotional instabilen und dissozialen sowie nar- zisstischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Zudem ergab sich ein Intelligenzniveau unterhalb des Normbereichs, welches jedoch nicht das Ausmass einer klinisch relevanten Intelligenzstörung er- reicht, sondern als «geringe Intelligenz mit Schwierigkeiten beim Lernen und mit Leistungsminderun- gen in verschiedenen kognitiven Teilfunktionen» bezeichnet wurde (pag. 1432 ff., 1449). Ob eine pä- dophile Neigung im Sinne einer Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) vorliegt, konnte weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (pag. 1460). Aufgrund der durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 03.05.2019 angeordneten ambulanten therapeutischen Behandlung befindet sich der Beschul- digte zurzeit beim Dipl. Psychologen P.________ in Therapie (pag. 1491, 1769). Zudem besucht er eine Maltherapie (pag. 1769). Gemäss Strafregisterauszug vom 12.10.2021 verfügt der Beschuldigte über diverse Vorstrafen (pag. 1752 ff.). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.05.2014 wurde er wegen Herstellens harter Pornografie (mehrfach begangen), Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt (pag. 446 ff.). Mit Urteil desselben Gerichts vom 03.05.2019 erfolgte eine Ver- urteilung wegen Verunreinigung fremdem Eigentums, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum, Hinderung einer Amtshandlung, Miss- 31 brauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) sowie Inverkehrbringens und Verwendens ei- nes Motorfahrrades, welches für die Verwendung auf öffentlichen Strassen weder gebaut noch aus- gerüstet ist (pag. 1020 ff.). Schliesslich wurde er mit kürzlich ergangenem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.04.2021 wegen Tätlichkeiten, Drohung (mehrfach begangen), versuchter Bestechung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach began- gen) sowie Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs verurteilt (pag. 1754.118 ff.). In Bezug auf das Herstellen und den Besitz von kinderpornografischen Erzeugnissen zum Eigenkon- sum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB wurde entsprechend den Vorgaben der VBRS-Richtlinien bereits im Rahmen der objektiven Tatschwere berücksichtigt, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wie- derholungstäter handelt. In Bezug auf dieses Delikt dürfen sich die einschlägigen Vorstrafen folglich nicht erneut straferhöhend auswirken. Hinsichtlich aller übrigen Delikte hat aufgrund der zahlreichen und teilweise ebenfalls einschlägigen Vorstrafen demgegenüber eine Straferhöhung zu erfolgen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Das Gericht erachtet eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen. Im Übri- gen wirken sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Gehörlosigkeit wird nachfolgend im Rahmen der Strafempfindlichkeit berücksichtigt. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich während des Strafverfahrens nicht einsichtig und war grundsätzlich nicht geständig. Einzig die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die einfache Körper- verletzung z.N. von I.________ gab er letztlich (teilweise) zu, dies jedoch erst auf Vorhalt der eindeu- tigen und übereinstimmenden Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Polizisten. Von aufrichtiger Reue kann zudem keine Rede sein, sah er die Schuld für sein Handeln doch bis zuletzt bei der Poli- zei. Für das zögerliche Geständnis rechtfertigt sich insgesamt jedenfalls kein Geständnisrabatt, da die Beweislage aufgrund der detaillierten Schilderungen der involvierten Polizisten erdrückend war und sein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte während des Strafverfahrens renitent und unkooperativ. Insbesondere tauchte er immer wieder unangemeldet bei den verschiedensten Behörden auf und machte zahlreiche Eingaben, in welchen er sich beschwerte, Forderungen stellte und mit Suizid droh- te (pag. 1557-1685). Straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte in einem Zeitpunkt beging, in welchem sein letztes Strafverfahren noch nicht einmal abgeschlossen war. Zudem delinquierte er auch während laufendem Strafverfahren wei- ter (vgl. den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 06.04.2021, pag. 1754.118 ff.). Hierfür rechtfertigt sich eine leichte Straferhöhung von 1 Monat. Strafempfindlichkeit In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die schuldangemessene Strafe je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein kann, dass bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein muss. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist aller- dings bloss bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leid- empfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 09.04.2013 E. 3.3; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 150 ff., m.w.H.). Der Beschuldigte ist seit seiner Geburt gehörlos (prälinguale Gehörlosigkeit, ICD-10 H91.9) und kann sich sprachlich nur sehr beschränkt ausdrücken. Aufgrund dessen ist ausnahmsweise von einer leicht 32 erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Diesem Umstand ist mit einer Strafminderung von 4 Mo- naten Rechnung zu tragen. An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich mit Blick auf den oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (pag. 2156 ff.) sowie seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 21 73 ff.) nichts geändert. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, die über den Beschuldigten verzeichnet sind (vgl. obe- rinstanzlich eingeholter Strafregisterauszug, pag. 2139 ff.), wirken sich die persön- lichen Verhältnisse straferhöhend, nämlich im Umfang von drei Monaten, auf die Strafe aus. Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, ist ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren renitent und unkooperativ zeigte. Sowohl vor als auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung langten bei der Straf- kanzlei des Obergerichts des Kantons Bern zahlreiche und teilweise sehr fordernde E-Mails des Beschuldigten ein (vgl. pag. 2026 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte Vorladungen teilweise nicht abholte (vgl. pag. 2014.1, pag. 2050). Dieses Verhalten ist straferhöhend zu berücksichtigen; mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Erhöhung um einen Monat als angemessen. Unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit ist sodann grundsätzlich eine Reduktion der Strafe angezeigt. Der Beschuldigte ist seit Geburt gehörlos und kann sich nur sehr beschränkt ausdrücken und kommunizieren. Das Bundesgericht hielt in sei- nem Urteil 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 mit Verweis auf das Urteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5 fest, die Strafempfindlichkeit einer beschuldigten Person falle als strafmindernder Faktor praxisgemäss nur bei Ge- hirnverletzungen, Schwerkranken und Taubstummen in Betracht (E. 1.2.4.). Zufol- ge seiner Gehörlosigkeit erweist sich eine Reduktion im Umfang von drei Monaten als angemessen. Unter Einbezug der Erhöhungen zufolge der einschlägigen Vorstrafen sowie des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Re- duktion aufgrund der Strafempfindlichkeit wirken sich die Täterkomponenten im Er- gebnis leicht straferhöhend, nämlich im Umfang von einem Monat, auf die Strafe gemäss Ziff. 16.4 hiervor aus. 16.6 Konkretes Strafmass und Vollzug Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten beläuft sich die Freiheitsstrafe insgesamt auf 20 Monate. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend beantragte selbst die Verteidigung für den Beschuldigten den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, zumal er einschlägig vorbestraft sei (pag. 2185). Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte schon zweimal wegen illegaler Pornografie verurteilt. Mit den hier zu beurteilenden Taten bewies 33 er seine Unbelehrbarkeit in dieser Angelegenheit zum dritten Mal. Auch hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden ist der Beschuldigte einschlägig vorbe- straft, biss er doch bereits 2017 einen Polizisten grundlos (vgl. Ziff. 9.3.2 hiervor). Die Schuld sucht(e) der Beschuldigte keineswegs bei sich selber, sondern schob bzw. schiebt diese auf andere Personen oder Umstände ab. Für eine Schlechtpro- gnose spricht sodann, dass der Beschuldigte nicht bereit ist, über das Thema Por- nografie zu sprechen (pag. 1094, Ziff. 3 des Berichts und pag. 1425; vgl. auch pag. 1463 Ziff. 4.3, wonach der Beschuldigte gemäss rechtsmedizinischem Gut- achten für eine deliktsorientierte Therapie nicht bereit ist). Der Therapeut des Be- schuldigten, P.________, hielt in einem undatierten Bericht (pag. 1093 ff.) zudem fest, der Beschuldigte sei sehr fordernd, unangemessen und unberechenbar (pag. 1095). In Anbetracht dieser Umstände muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der bedingte Vollzug nicht gewährt wer- den kann. Die Strafe ist zu vollziehen. Die ausgestandene Polizeihaft im Umfang von einem Tag (11. Dezember 2018) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Widerruf 17. Theoretische Grundlagen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 46). Entscheidendes Kriterium für bzw. gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufs- grund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprüng- lich angenommenen Bewährungsaussichten (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 N 2). 18. Subsumtion Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 wegen mehrfachen Herstellens von harter Pornografie, Diebstahls so- wie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 220 Ta- gessätzen zu CHF 50.00 verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Pro- bezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde (pag. 446 ff.). Mit Urteil des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2019 wurde der Beschuldigte erneut verur- 34 teilt, dies wegen Verunreinigung fremden Eigentums, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Besitzes von harter Pornografie zum Eigenkonsum, Hinde- rung einer Amtshandlung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Inverkehrbringens und Verwendens eines Motorfahrrades, welches für die Verwen- dung auf öffentlichen Strassen weder gebaut noch ausgerüstet war. Der Beschul- digte wurde dabei mit einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 30.00 sank- tioniert, wobei der Vollzug nicht mehr aufgeschoben, sondern die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Der mit Urteil vom 8. Mai 2014 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um zwei Jahre, laufend ab dem 3. Mai 2019, verlängert (pag. 1021 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lief die Probezeit für den mit Urteil vom 8. Mai 2014 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 50.00 bis am 8. Mai 2018 und die verlängerte Probezeit vom 3. Mai 2019 bis am 3. Mai 2021. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. April 2018 bis am 2. Mai 2018 und damit während laufender Probezeit, womit der Widerruf zu prüfen ist. Die Vorinstanz hielt dazu fest, was folgt (pag. 1929 f., S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem das hiesige Gericht mit seinem letzten Urteil auf den Widerruf verzichtete, kamen in der Zwischenzeit bereits wieder neue Delikte zum Vorschein, welche der Beschuldigte ebenfalls während der mit erstem Urteil angeordneten Probezeit begangen hat. Konkret handelt es sich hierbei um die erwähnte mehrfache Herstellung sowie das mehrfache Zugänglichmachen von kinderpornografischen Erzeugnissen, und damit um erneute und zudem bedeutend schwerwiegendere Verstösse gegen das Verbot der harten Pornografie. Bereits aufgrund der Vielzahl an gleichgelagerten Delikten ist beim Beschuldigten ganz offensichtlich keine Bereitschaft ersichtlich, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die umfangreichen Ausführungen des Gutachters Dr. med. M.________ verwiesen werden, welcher dem Beschuldigten in seinem forensisch- psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 03.02.2021 hinsichtlich des Konsums sowie der Herstel- lung und Weiterverbreitung von Kinderpornografie eine hohe bis sehr hohe Rückfallgefahr attestierte (vgl. Ziff. III.10. vorstehend). Dem Beschuldigten ist damit eine ungünstige Prognose zu stellen, wes- halb die bedingte Strafe zu widerrufen ist. Ein Gesamtstrafenbildung kommt mangels Gleichartigkeit der widerrufenen und der neuen Strafe nicht in Frage. Während die seinerzeit bedingt ausgesproche- ne Strafe des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland als Geldstrafe ausgefällt wurde, wird für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Damit ist der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.05.2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend total CHF 5'500.00, gewährte bedingte Vollzug zu wiederrufen und die Strafe zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 sind dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer ohne weitere Bemerkungen integral anschliessen, zumal auch die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanz- lich ausführte, der Widerruf des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 sei unumgänglich (pag. 2185). Der dem Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausmachend 35 total CHF 5'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird demnach widerrufen; die Strafe ist zu vollziehen. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die Beurteilung des Wi- derrufs im oberinstanzlichen Verfahren werden die Kosten auf CHF 200.00 be- stimmt; diese sind ausgangsgemäss ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. VI. Landesverweis Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 2156). Er gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen mehrfachen Zugänglichmachens von pornografischen Erzeugnis- sen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverwei- sung nach sich zieht (Art. 66 Abs. 2 StGB e contrario). 19. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Für die theoretischen Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung sowie zum UNO-Pakt II und zu Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1919 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, beim Landesverweis seien die völkerrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der Uno-Pakt II und Art. 3 EMRK, vorab zu prüfen. Berührungspunkte des Beschuldigten zur Türkei gebe es keine. Er sei hier gebo- ren, habe hier die Schule besucht und verwende die hiesige Gebärdensprache. Ein gefestigter Bezug zum Heimatland bestehe trotz seines vierjährigen Aufenthalts und seiner Mutter, die dort wohne, nicht, mit ihr könne er nur eingeschränkt kom- munizieren. Eine Landesverweisung sei aufgrund des Uno-Pakts-II ausgeschlos- sen. Betreffend Anwendung der EMRK führte die Verteidigung mit Verweis auf den Fall des EGMR Z.H. gegen Ungarn 28973/11 vom 8. November 2012 sodann aus, die Vorinstanz habe Art. 3 EMRK nicht geprüft, obwohl eine Landesverweisung diesen erheblich gefährden bzw. verletzen würde. Der Beschuldigte sei seit Geburt gehör- los und habe eine Persönlichkeitsstörung, sein Intelligenzniveau sei im unteren Be- reich. Die türkische Sprache beherrsche er nicht und könne in der Türkei daher nicht kommunizieren. Es sei fraglich, wie er dort eine Therapie in Anspruch neh- men können sollte, auch wenn er diese auch hier nicht wolle. Ob der Beschuldigte Sozialleistungen auch in der Türkei erhalten würde, sei fraglich und nicht abgeklärt worden. Eine Umschulung wäre sodann gemäss Bundesamt für Ausländerfragen schwierig. Die Stadt H.________ habe geschrieben, die Wieder- 36 eingliederungsmöglichkeiten könnten nicht beurteilt werden. Aufgrund der unzu- reichenden Abklärungen dürfe eine Landesverweisung nicht ausgesprochen wer- den, andernfalls eine unmenschliche Behandlung vorliege. Es würden keine Infor- mationen vorliegen, wie der Beschuldigte in der Türkei ein menschenwürdiges Le- ben führen könnte. Zum echten Härtefall führte die Verteidigung ins Licht, die Tatsache, dass die Mut- ter in der Türkei lebe und der Beschuldigte vier Jahre dort gewesen sei, reiche für einen Landesverweis nicht aus. Zudem bestehe ein Diskriminierungsverbot, zumal es dem Beschuldigten aufgrund der Gehörlosigkeit nicht möglich sei, einer Tätigkeit vollumfänglich nachzukommen. Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil diesbezüglich an ein verpöntes Merkmal angeknüpft (BGE 135 I 49), indem sie festgehalten ha- be, der Beschuldigte könne mehr arbeiten. Hinsichtlich der Verhältnismässig- keitsprüfung würden die Straftaten ein öffentliches Interesse zwar erklären, die pri- vaten Interessen des Beschuldigten indes nicht überwiegen. Ein Landesverweis sei auch zufolge des echten Härtefalls nicht möglich und daher von einem solchen ab- zusehen (pag. 2185). 21. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung von fünf Jahren. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte hier geboren und im Wesentlichen aufgewachsen sei und die türkische Gebärdensprache nicht beherrsche, anerkannte die General- staatsanwaltschaft vorab, dass es durchaus Punkte gebe, die für einen Härtefall sprechen würden, betonte anschliessend aber, dass der Beschuldigte bisher nicht bereit gewesen sei, sich behandeln zu lassen, so dass sich die Frage der Behan- delbarkeit in der Türkei nicht stelle. Auch eine medizinische Versorgung sei in der Türkei durchaus möglich. Die türkische Gebärdensprache zu erlernen sei zwar schwierig, aber möglich. Es bestünden sodann Berührungspunkte zur Türkei, der Beschuldigte gehe immer wieder zur Mutter, sie besuche ihn zudem im September in der Schweiz. Die Mutter sei in der Türkei etabliert und könne ihn unterstützen. Sie könnten durchaus zusammen kommunizieren, was auch im Entscheid der Ver- waltungsbehörde geschrieben werde. Der Beschuldigte arbeite zwar 50% und be- ziehe eine IV-Rente, habe aber auch Verlustscheine, die er nicht zurückzahle. In der Schweiz lebe eine Schwester des Beschuldigten, zu welcher er zwar Kontakt, aber dennoch ein schwieriges Verhältnis habe. Mit den Nachbarn habe er auch ein «Gstürm», ebenso mit der Polizei. Das Leben des Beschuldigten in der Schweiz verlaufe somit nicht einfach und er sei sozial nicht gut integriert. Nicht entscheidend sei, dass es für ihn in der Türkei schwierig wäre. Ein Härtefall sei somit nicht gege- ben. Zu einer allfälligen Interessenabwägung hielt die Generalstaatsanwaltschaft so- dann fest, die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung würden überwiegen. Der Beschuldigte habe null Einsicht in seine Taten gezeigt und es sei zu erwarten, dass er ähnliche Taten wieder begehen werde. Aus dem Vollzugsbericht gehe her- vor, dass er sich im sehr kurzen Vollzug fordernd und uneinsichtig verhalten habe. Die Mutter habe ihn letztlich herausgeholt, was im Übrigen ebenfalls darauf hindeu- 37 te, dass diese ihn unterstütze. Auch in der Therapie habe der Beschuldigte seine Chance nicht genutzt, sondern die Schuld allen anderen zugeschoben. Dies sei teilweise sicher auch mit seiner Persönlichkeit zu begründen, ihm gewährte Chan- cen habe er jedoch nicht genutzt. Bei Kinderpornografie handle es sich ferner nicht um eine Bagatelle. Der Schutz der Öffentlichkeit sei damit klar höher zu gewichten und die Landesverweisung zu bestätigen (pag. 2189). 22. Erwägungen der Kammer 22.1 Unechter Härtefall 22.1.1 UNO-Pakt II Die Vorinstanz erwog betreffend Anwendung des UNO-Pakts II Folgendes (pag. 1921, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da der Beschuldigte über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, ist gestützt auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II eine vertiefte Prüfung angezeigt. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung spricht vorlie- gend insbesondere, dass der Beschuldigte die türkische Gebärdensprache nicht beherrscht, da er in der Türkei bloss während eines Jahres eine Gehörlosenschule besuchte (pag. 888, 1770). Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Jugendlicher von 1987 bis 1991 doch während einigen Jahren in der Türkei lebte und nach seinem Austritt aus der Gehörlosen- schule bei einem ________ mitarbeitete (pag. 888, 890, 1042). Auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz besuchte er gelegentlich seine in der Türkei lebende Mutter, welche dort ein Haus besitzt (pag. 113 Z. 219 ff., pag. 154 Z. 209, pag. 1079, pag. 1770 Z. 39). Obwohl der Beschuldigte das Ver- hältnis zu seiner Mutter aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten als kompliziert beschrieb, gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er sich jeweils freue, seine Mutter zu sehen (pag. 1770 Z. 18 ff.). Trotz der eingeschränkten Sprachkenntnisse kann im Ergebnis jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte über «keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis» ver- fügen würde. Da er einige Jahre in der Türkei lebte und zwecks Ferienbesuchen regelmässig in sein Heimatland zu seiner dort lebenden Mutter zurückkehrt, ist ein gewisser Bezug zum Heimatland wei- terhin zu bejahen und die Schweiz entsprechend nicht als «das eigene Land» des Beschuldigten an- zusehen. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II steht einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung selbst bei An- wendbarkeit von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II zulässig wäre. Einerseits vermag sie sich auf Gesetzes- recht zu stützen, und andererseits erweist sie sich aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschul- digten nicht als in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend und damit willkür- lich i.S.v. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an und teilt die vor- instanzliche Auffassung, dass gewisse Berührungspunkte des Beschuldigten zur Türkei vorliegend gegeben sind. Die Mutter des Beschuldigten lebt nach wie vor in der Türkei und auch er selber verbrachte vier Jahre seiner Kindheit dort (pag. 2156 f.). Der Beschuldigte reiste zudem regelmässig in die Türkei. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an, er sei vor zwei bis drei Jahren das letzte Mal dort gewesen. Er sei für zwei Wochen geblieben und dann wieder zurückge- kommen (pag. 2175 Z. 21 ff.). Trotz eines gegebenenfalls etwas komplizierten Ver- hältnisses zu seiner Mutter (vgl. pag. 2174 Z. 25 f.: «Sie hat Mühe, mich zu verste- hen. Mit ihr zusammen zu wohnen, ist unmöglich, sie hat eine ganz andere Mei- 38 nung.» und pag. 2175 Z. 2 f.: «Früher als ich bei ihr wohnte, sagte sie, ich solle hel- fen putzen, ich war aber in den Ferien. Ich konnte nie abschalten oder andere Gehörlose treffen.») ist zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhal- ten, dass die Mutter des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen an der oberin- stanzlichen Verhandlung ihn letztes Jahr in der Schweiz besuchte und auch dieses Jahr wieder vorbeikommen sollte (pag. 2174 Z. 9). Zudem war es die Mutter des Beschuldigten, welche eine restliche Busse/Geldstrafe des Beschuldigten bezahlte, so dass dieser wieder aus dem Freiheitsentzug entlassen werden konnte (vgl. pag. 2060 sowie pag. 2176 Z. 39). Dadurch, dass die Mutter des Beschuldigten nach wie vor in der Türkei lebt, der Beschuldigte selber ebenfalls vier Jahre dort verbrachte und in der Vergangenheit immer mal wieder dorthin zurückreiste und zu seiner Mutter ein relativ enges Verhältnis besteht, sind zumindest gewisse Berührungspunkte zum Heimatland zu bejahen. Der UNO-Pakt II steht einer Lan- desverweisung demnach nicht entgegen. 22.1.2 Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solch re- elles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrun- de liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist er- niedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Be- stimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 39 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Be- strafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffe- nen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_1041/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3.). Die Verteidigung stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, Art. 3 EMRK wür- de einer Landesverweisung vorliegend entgegenstehen, zumal der Beschuldigte der türkischen (Gebärden-)Sprache nicht mächtig sei und somit fraglich sei, wie er dort eine Therapie wahrnehmen können solle. Ebenfalls sei nicht restlos geklärt, ob der Beschuldigte in der Türkei ebenfalls Sozialleistungen erhalten würde. Mangels derartiger Informationen sei fraglich, wie der Beschuldigte in seinem Heimatland ein menschenwürdiges Leben führen könnte (pag. 2185). Ob der Beschuldigte in der Türkei therapiert werden könnte, ist für die Kammer vor- liegend nicht entscheidend. Die vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Ur- teil vom 3. Mai 2019 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB musste von der Vorinstanz infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden (vgl. pag. 1915 ff., S. 72 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der undatierten Stellungnahme (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 17. Juni 2020) des behandelnden Psychotherapeuten des Beschuldigten, P.________, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich bereits im Jahr 2017 weigerte, auf die Thematik der Kinderpornographie einzugehen. Er habe sich Inter- ventionen zu dieser Thematik verboten, da ihn dies zuverlässig in die Wut hinein- führen würde (pag. 1093 ff., Ziff. 3 des Berichts). Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des IRM Bern vom 3. Februar 2021 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschuldigte weder für eine deliktsorientierte Therapie noch für medikamentö- se Interventionen bereit sei (pag. 1463). An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich die ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Oktober 2022 an- gesprochen, als der Beschuldigte durch die Polizei in die UPD Bern gebracht wer- den musste (pag. 2019 ff.). Der Beschuldigte führte dazu zwar erst aus, er verstehe die Konsequenzen, wenn er einen Abschiedsbrief schreibe und Selbstmordgedan- ken äussere, jedoch habe die Polizei ihm gegenüber Gewalt angewendet und kei- nen Respekt gehabt. Es sei respektlos gewesen, als man ihn in die Klinik gebracht habe, das sei unter Druck passiert (pag. 2176 Z. 23 ff.). Diese Ausführungen zei- gen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sämtliche Therapiehilfeleistungen torpedierte, die man ihm anerboten hatte, womit es vorliegend kaum darauf an- kommen kann, ob in der Türkei Möglichkeiten einer Therapie vorhanden wären oder nicht. In dieser Hinsicht ist Art. 3 EMRK somit nicht einschlägig. Anderweitige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Türkei ist nicht ersichtlich, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber auch of- fengelassen werden. 40 22.2 Echter Härtefall 22.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweiz Rechtsordnung und Gesundheit Gemäss Bericht der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt H.________ wurde der Beschuldigte 1975 in der Schweiz geboren und besuchte die ________ für Hörbehinderte ________. 1987, mithin im Alter von elf Jahren, zog der Beschuldig- te mit seinen Eltern in die Türkei, wo er während vier Jahren zuerst für kurze Zeit eine Schule besuchte und danach in einem ________ arbeitete (pag. 2098 und pag. 2156). Im Alter von 14 Jahren bzw. im Jahr 1991 holte ihn seine ältere Schwester zurück in die Schweiz, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte hier ei- nen Beruf erlernen kann (pag. 1042, pag. 2098). Der Beschuldigte verfügt über ei- ne Niederlassungsbewilligung C, welche am 10. Mai 2023 trotz des als erfüllt er- achteten Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integra- tionsgesetzes (AIG), bis zum 30. März 2028 verlängert wurde. Gemäss Auskunft der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt H.________ wurde der Beschuldigte wegen seines strafrechtlichen Verhaltens gleichzeitig mit der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung jedoch verwarnt (pag. 2096). Konkret wurde ihm mitge- teilt, man sei bereit, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter der Bedingung, dass er künftig nicht mehr straffällig werde und seine Schul- denwirtschaft (Vermeidung neuer Schulden, Abbau bestehender Schulden) in den Griff bekomme, andernfalls er Gefahr laufe, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen oder die Niederlassungsbewilli- gung in eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werde (pag. 2097 ff.). Der Beschuldigte besuchte die obligatorische Schule grösstenteils in der Schweiz. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als ________ und arbeitete danach gemäss eigenen Angaben bei der Q.________ (pag. 2157, pag. 2098). Seit acht Jahren arbeitet der Beschuldigte als ________(berufliche Tätigkeit) bei der N.________, dies zu einem Pensum von 50% (pag. 2157 und pag. 2174 Z. 6). 2002 wurde über den Beschuldigten eine Beistandschaft errichtet, welche ihn in den Bereichen Wohnsituation, soziales Wohl, berufliche Integration sowie adminis- trative und finanzielle Angelegenheiten unterstützen soll (pag. 2098). Seit dem 20. Altersjahr hat er Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente sowie auf be- darfsgerechte Ergänzungsleistungen (pag. 1042, vgl. auch pag. 1694 betreffend das Jahr 2021). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsregisterauszug sind über den Beschuldigten Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 8'760.00 verzeichnet (pag. 2129 f.). In Bezug auf das persönliche bzw. soziale Umfeld des Beschuldigten liegen unter- schiedlichste Informationen vor. So gab der Beschuldigte anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung zu Protokoll, er habe keine Freunde in H.________. Früher habe er noch gehörlose Freunde gehabt, nach der Trennung sowie dem Po- lizeivorfall jedoch nicht mehr. Dank der Staatsanwaltschaft, dank der Polizei und dank der Interventionen der Strafverfolgungsbehörden sei er seit 14 Jahren alleine. Nach dem Arbeiten gehe er direkt nach Hause und schlafe direkt. Manchmal schaue er noch einen Film oder mache etwas auf dem Handy (pag. 1769 Z. 28 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte hingegen aus, seine Freizeit mit Freunden 41 zu verbringen (pag. 2158), ab und zu auch mit dem Sohn seiner Schwester (pag. 2157). Auch im Rahmen der Erstellung des oberinstanzlichen Leumundsbe- richts erwähnte der Beschuldigte gegenüber dem befragenden Polizisten, seine Freizeit mit Freunden zu verbringen (pag. 2158). Hinsichtlich Freizeitbeschäftigun- gen gab der Beschuldigte überdies an, Kurse und Weiterbildungen zu besuchen und gerne auf Reisen zu gehen (pag. 2158). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug sind über den Beschul- digten nebst dem vorliegenden Verfahren drei Vorstrafen verzeichnet. Dabei han- delt es sich um Verurteilungen wegen Verbreitung harter Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden, einfachen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffenge- setz, Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, Hinderung einer Amts- handlung, Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontroll- schild i.S. der Verkehrszulassungsverordnung, Missbrauchs einer Fernmeldeanla- ge, Führens eines Motorfahrrads ohne Haftpflichtversicherung i.S. der Verkehrszu- lassungsverordnung, Erlangung harter Pornografie, aktiver Bestechung schweizeri- scher Amtsträger, Drohung, Tätlichkeiten, Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans i.S. des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr sowie Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen (pag. 2139 ff.). Der Verwarnung der Einwohner- und Spezialdienste H.________ vom 10. Mai 2023 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Laufe seines Aufenthalts mehrmals um die Erteilung einer Niederlassungsbewilli- gung ersucht hatte, diese jedoch aufgrund diverser Verfehlungen noch nicht erteilt worden war. Der Beschuldigte trat also offenbar bereits weit vor den hier bekannten Verfahren strafrechtlich in Erscheinung, jedoch ohne dass diese einen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätten bzw. mittlerweile bereits wieder gelöscht wur- den (pag. 2098 f.). Für den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, zumal sich diesbezüglich – so- weit ersichtlich – seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert hat (pag. 1924 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser seit seiner Geburt gehörlos ist (prälinguale Gehörlosigkeit, ICD-10 H91.9). Gemäss forensisch-psychiatrischem Ergän- zungsgutachten von Dr. med. M.________ vom 03.02.2021 wurde beim Beschuldigten zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit emotional instabilen und dissozialen sowie nar- zisstischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Zudem ergab sich ein Intelligenzniveau unterhalb des Normbereichs, welches jedoch nicht das Ausmass einer klinisch relevanten Intelligenzstörung er- reicht, sondern als «geringe Intelligenz mit Schwierigkeiten beim Lernen und mit Leistungsminderun- gen in verschiedenen kognitiven Teilfunktionen» bezeichnet wurde (pag. 1432 ff., 1449). Ob eine pä- dophile Neigung im Sinne einer Präferenzstörung (Pädophilie, ICD-10 F65.4) vorliegt, konnte weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (pag. 1460). Obwohl der Beschuldigte – um seinen Forderun- gen Nachdruck zu verleihen – häufig mit Suizid droht, wurde die Gefahr der Suizidalität als mässig bewertet (pag. 1095). In körperlicher Hinsicht ist der Beschuldigte gesund (pag. 1423). Aufgrund der durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 03.05.2019 angeordneten ambulanten therapeutischen Be- handlung befindet sich der Beschuldigte zurzeit beim Dipl. Psychologen P.________ in Therapie, wel- che nach dem heutigen Stand der Dinge allerdings wenig zielführend zu sein scheint (pag. 1093 ff., 42 1769 Z. 8 ff.). Insbesondere zeigte der Beschuldigte bisher keine Einsicht in seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile und stellte seine Vorstrafen sowie die aktuellen Tatvorwürfe in Abrede, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Taten (insbesondere der Thematik der Kinderpornografie) nicht umsetzbar war (pag. 1094, 1415, 1430, 1440 f.). Trotz der verschiedenen Angebote im Rahmen des immer breiter werdenden Helfernetzes konnten gemäss Aktenlage jedenfalls keine grundsätzlichen und strafrechtlich relevanten positiven Entwicklungen erzielt werden (pag. 1408). Im Übrigen musste bereits eine zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete ambulante Behandlung aufgrund mangelnder Motivation des Beschuldigten sowie Nichteinhaltens der Therapiesitzungen abgebrochen werden (pag. 1411 f.). Einzig die Maltherapie scheint dem Beschuldigten zu gefallen (pag. 1769 Z. 2 ff.). 22.2.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und wohnt alleine in einer Wohnung in H.________ (pag. 2156 und pag. 2173 Z. 23). Während seine Schwester, welche für ihn da sei, in R.________ wohnt, lebt die Mutter des Beschuldigten in der Tür- kei. Sein Vater, sein Bruder und seine Grosseltern seien bereits verstorben. Auch ein Cousin des Beschuldigten, welcher offenbar ebenfalls gehörlos ist, lebt in der Schweiz (pag.2157), ebenso eine Tante und ein Onkel (pag. 1770 Z. 5 ff.). Kontakt pflegt der Beschuldigte insbesondere zu seiner in der Türkei lebenden Mutter und zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester (pag. 2174 Z. 9 ff.). Das Verhältnis zu seiner Mutter beschrieb der Beschuldigte oberinstanzlich sinngemäss als kom- pliziert und fügte an, dass es einfacher wäre, wenn sie auch gebärden könnte. Be- treffend Verhältnis zu seiner Schwester führte der Beschuldigte aus, er komme manchmal gut, manchmal weniger gut mit ihr aus. Sie schimpfe ab und zu mit ihm, manchmal verstehe er auch etwas falsch. Er habe Mühe, mit ihr zu kommunizieren, und es wäre auch bei ihr einfacher, wenn man miteinander gebärden könnte (pag. 2175 Z. 1 ff.). 22.2.3 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte wurde wie hiervor bereits erwähnt 1975 in der Schweiz geboren und reiste im Jahr 1987 mit seiner Familie für vier Jahre in die Türkei, bevor er von seiner Schwester 1991 wieder zurück in die Schweiz geholt wurde. Der 48-jährige Beschuldigte verbrachte damit nur einen geringen Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland und eine Wiedereingliederung würde ihn, wie die Vorinstanz treffend festhielt, zweifelsohne vor grosse Schwierigkeiten stellen. Dabei ist in ers- ter Linie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die türkische Gebärdensprache nicht beherrscht bzw. kennt (pag. 1770 Z. 27 f.). Hinzu kommt, dass seine Mutter, welche nach wie vor in der Türkei lebt, vor allem Türkisch und nur wenig Deutsch spricht und die Gebärdensprache weder in der einen noch in der anderen Sprache beherrscht (pag. 2174 Z. 11 ff.). Eine Kommunikation mit ihr als einzigem Anhalts- punkt in der Türkei wäre, wenn auch nicht gänzlich unmöglich, äusserst schwierig. Hinsichtlich einer Wiedereingliederung in beruflicher Hinsicht ist sodann miteinzu- beziehen, dass der Beschuldigte in der Schweiz seit mittlerweile acht Jahren bei der N.________ als ________(berufliche Tätigkeit) arbeitet (pag. 2157, pag. 2174 Z. 6). Dabei handelt es sich um eine Stiftung, welche darauf spezialisiert ist, Men- schen mit verschiedensten Hintergründen einen Arbeitsplatz anbieten zu können. Ob dem Beschuldigten im Heimatland ein Arbeitsplatz geboten werden könnte, der 43 auf seine besonderen Umstände (Gehörlosigkeit) Rücksicht nimmt, ist unklar und fraglich. Auch wenn – wie unter dem Aspekt der EMRK bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 22.1.2.) – zwar gewisse Berührungspunkte zur Türkei gegeben sind, zumal der Beschuldigte während vier Jahren dort lebte, für kurze Zeit eine Gehörlosenschule besuchte (pag. 1770 Z. 30 ff.), bei einem ________ arbeitete (pag. 2156), dem Be- schuldigten deshalb die Kultur seines Heimatlandes nicht gänzlich unbekannt ist und er dank seiner Mutter auch einen Ort hätte, wo er wohnen könnte (pag. 1771 Z. 38 f.), erweist sich eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat doch als äusserst schwierig. In der Schweiz hat der Beschuldigte bis dato und soweit es ihm möglich war gear- beitet. Mit vorliegendem Urteil wird er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ver- urteilt, die es noch zu verbüssen gilt. Damit wird der Beschuldigte aus seiner ge- wohnten Arbeits- und Wohnsituation zwar herausgerissen werden, dürfte in Anbe- tracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner besonderen Ar- beitssituation jedoch wieder Anschluss finden. Aus seinen Aussagen ist nicht rest- los ersichtlich, ob der Beschuldigte über einen gefestigten Freundeskreis verfügt, da er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aussagte, er habe keine Freun- de mehr (1769 Z. 28 ff.), im Rahmen der Erstellung des oberinstanzlichen Leu- mundsberichts jedoch wiederum angab, seine Freizeit mit seinen Freunden zu ver- bringen (pag. 2158). Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte zu seiner Schwester sowie zu deren Sohn, welcher die schweizerische Gebärdensprache offenbar ebenfalls ein wenig beherrscht, sowie (wohl sporadisch) auch zu seinem Cousin zumindest ab und zu Kontakt pflegt und Zeit mit diesen verbringt (pag. 2157). Einer (besseren) sozialen Wiedereingliederung nach verbüsster Freiheitsstrafe stünde dem Beschuldigten somit grundsätzlich nichts entgegen, sofern er sich auch darum bemüht. Betreffend Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist und – wie hiervor erwähnt – auch bereits in der Vergangenheit zahlreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Insbesonde- re hinsichtlich der Delikte im Zusammenhang mit harter Pornografie ist der Be- schuldigte schon einschlägig vorbestraft. Er zeigt sich in dieser Angelegenheit zu- dem nicht einsichtig, so dass von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. diesbezüglich auch das Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021, in welchem dem Beschuldigten in Bezug auf den Konsum, die Herstellung sowie die Weiter- verbreitung von harter Pornografie ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko sowie betreffend Tätlichkeiten und (einfache) Körperverletzungen ein hohes Risiko attes- tiert wurde (pag. 1444 und pag. 1461). Die aus dem Strafregisterauszug ersichtli- che Liste begangener Delikte (Verbreitung harter Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden, einfacher Diebstahl, Vergehen gegen das Waffengesetz, Hand- lungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, Hinderung einer Amtshandlung, Fah- ren eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild i.S. der Ver- kehrszulassungsverordnung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Führen eines Motorfahrrads ohne Haftpflichtversicherung i.S. der Verkehrszulassungsverord- nung, Erlangung harter Pornografie, aktive Bestechung schweizerischer Amtsträ- ger, Drohung, Tätlichkeiten, Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsor- gans i.S. des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunterneh- 44 men im öffentlichen Verkehr, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, alles pag. 2139 ff.) ist lang und zeugt davon, dass der Beschuldigte generell Mühe damit hat, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu halten. Von den (Strafverfol- gungs-)Behörden fühlt er sich denn auch stets unverstanden (vgl. bspw. pag. 1769 Z. 13 ff. und 28 ff., pag. 2176 Z. 23 ff. und Z. 43 ff., pag. 2177 Z. 11 ff.) und lehnt sich, wie die Vorinstanz treffend erwähnte, gegen jegliche staatlichen Interventio- nen auf. Vor diesem Hintergrund ist die Legalprognose des Beschuldigten als denkbar ungünstig zu bezeichnen. 22.2.4 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte lebt seit 44 Jahren in der Schweiz und ist auch hier geboren. Sei- ne Anwesenheitsdauer ist damit zweifelsohne als lange zu bezeichnen. In berufli- cher und sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer zumindest so integriert, wie es ihm aufgrund seiner Gehörlosigkeit auch möglich ist. Der Beschuldigte besuchte die obligatorische Schule an einer Schule für Gehörlose fast vollständig in der Schweiz und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre bzw. arbeitete bei der Q.________. Seit acht Jahren arbeitet er auf der gleichen Stelle, mithin als ________(berufliche Tätigkeit) bei der N.________, welche die Integrati- on von Menschen mit (körperlichen oder psychischen) Beeinträchtigungen im Ar- beitsmarkt fördert und unterstützt. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss aktuellstem Betreibungsregisterauszug zwar Schulden auf- weist (Verlustscheine), diese sich mit CHF 8'760.00 jedoch noch in Grenzen halten. Über die weiteren aktuellen finanziellen Verhältnisse ist nichts bekannt, zumal der Beschuldigte eine Beiständin hat, die sich um seine finanziellen Angelegenheiten kümmert (pag. 2158). Die berufliche und finanzielle Zukunft des Beschuldigten kann insgesamt nicht als höchst unsicher bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. In der Schweiz leben nebst seiner Schwester und deren Sohn auch noch ein Cousin, eine Tante sowie ein Onkel. Zu seiner Schwester und deren Sohn, welcher die Gebärdensprache offenbar auch ein wenig beherrscht, pflegt der Beschuldigte zumindest sporadisch Kontakt. Die Mutter des Beschuldigten lebt als einziges Familienmitglied im Heimatland, der Türkei. Zu ihr pflegt der Beschuldigte regelmässigen Kontakt, indem er entweder in die Türkei fliegt oder die Mutter den Beschuldigten in der Schweiz besucht. Gemäss Angaben des Beschuldigten kam die Mutter im September letztmals in die Schweiz. Der Beschuldigte ist seit Geburt gehörlos und erhält aufgrund dessen seit jeher in verschiedenster Hinsicht Unterstützung in der Schweiz (Besuch einer Schule für Gehörlose, berufliche Integration an einem Ort für Menschen mit Beeinträchtigun- gen, Therapeut, welcher die Gebärdensprache beherrscht, Beiordnung eines Bei- stands zwecks Unterstützung in diversen Lebensbereichen usw.). Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Helfernetzwerks erweist sich eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland nach Auffassung der Kammer als äus- serst schwierig. Dabei wird nicht verkennt, dass der Beschuldigte sein Helfernetz in der Vergangenheit regelmässig torpediert hat und mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er dies auch inskünftig noch tun wird. Zu berücksichtigen ist jedoch auch der Umstand, dass der Beschuldigte die türkische Gebärdensprache nicht beherrscht und sich eine Kommunikation in seinem Hei- 45 matland äusserst schwierig gestalten würde. Daran vermag die Tatsache, dass die 78-jährige Mutter des Beschuldigten in der Türkei lebt, nichts zu ändern. Sie be- herrscht weder die deutsche Sprache im Allgemeinen, noch kennt sie die deutsche oder türkische Gebärdensprache. Eine permanente Kommunikation mit der Mutter wäre somit nur mit grösster Mühe möglich. Hinzu kommt, dass dem 48-jährigen Beschuldigten nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, die türkische Gebär- densprache von Grund auf neu zu erlernen. Abgesehen von dieser sprachlichen Barriere ist auch in beruflicher Hinsicht unklar, ob dem Beschuldigten im Herkunfts- staat ein ähnliches Setting angeboten werden könnte, wie es hier in der Schweiz der Fall ist. Aufgrund dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegend insgesamt zu bejahen. 22.2.5 Interessenabwägung Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, sind in einem zweiten Schritt die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ausweisung des Beschuldigten ge- genüberzustellen; es hat mit anderen Worten eine Interessenabwägung zu erfolgen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Vorliegend überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Auswei- sung noch knapp. Weder ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Türkei ein Helfernetz hätte, welches ihn bei der beruflichen und sozialen Integration unterstützen könnte, noch ist es dem 48-jährigen Beschuldigten zuzumuten, die türkische Gebärdensprache von Grund auf neu zu erlernen, um sich in seinem Heimatland zumindest ein wenig verständigen zu können. Es trifft zwar zu, dass mit der Mutter des Beschuldigten, zu welcher er (meistens) ein gutes Verhältnis und regelmässigen Kontakt zu pflegen scheint, ein enges Familienmitglied im Her- kunftsstaat lebt und der Beschuldigte damit bereits eine Wohnmöglichkeit hätte. Die Mutter des Beschuldigten ist aber mittlerweile 78-jährig und spricht zudem we- der ausreichend Deutsch noch beherrscht sie die deutsche oder türkische Gebär- densprache. Eine vernünftige Kommunikation mit dem Beschuldigten wäre damit äusserst schwierig, womit der Beschuldigte faktisch auf sich alleine gestellt wäre. Unter Berücksichtigung seiner körperlichen Beeinträchtigung ist der Beschuldigte in der Schweiz zumindest in beruflicher Hinsicht als integriert zu bezeichnen, arbeitet er doch seit immerhin acht Jahren am gleichen Ort und in einer Umgebung, die zu funktionieren scheint (pag. 2174 Z. 6). Auch in sozialer Hinsicht scheint der Be- schuldigte jedenfalls ein paar wenige Kontakte zu pflegen, allen voran zu seiner Schwester und deren Sohn. Zudem besucht er eine Maltherapie, welche ihm offen- bar gut tut (pag. 2158). An dieser Stelle ist jedoch in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das öffent- liche Interesse an einer Ausweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nur knapp nicht zu überwiegen vermögen. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf und hält sich seit mehreren Jahren nicht an die geltende schweizerische Rechtsordnung. Dabei handelte es sich unter anderem um Delikte (harte Pornografie), welche die öffentliche Sicherheit und Ord- nung massivst gefährdeten. In Bezug auf die Delikte im Bereich der illegalen Por- 46 nografie, aber auch in Bezug auf Körperverletzungsdelikte, wurde dem Beschuldig- ten eine sehr hohe bis hohe Rückfallgefahr attestiert, was gegen ihn spricht und das Interesse der Schweiz an einem Verweis somit grundsätzlich gross wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte gehörlos ist, vermag dabei nichts bzw. zumindest nicht alles zu rechtfertigen. Sollte der Beschuldigte inskünftig und insbesondere im Bereich der illegalen Pornografie erneut straffällig werden, muss er sich bewusst sein, dass eine Interessenabwägung diesfalls zu seinen Ungunsten ausfallen kann. Damit schliesst sich die Kammer der Feststellung der Einwohner- und Sozialdiens- te der Stadt H.________ vom 10. Mai 2023, wonach bei erneuter Straffälligkeit nicht gezögert werde, unter anderem eine Wegweisung aus der Schweiz zu prüfen, vollumfänglich an. Der vorliegende Fall stellt einen absoluten Grenzfall und für den Beschuldigten eine allerletzte Chance dar, sich inskünftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auf die Landesverweisung ist zufolge der knapp überwiegenden persönlichen In- teressen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu verzichten. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren in der Höhe von CHF 11'821.65 und Auslagen von insgesamt CHF 15'207.05 (pag. 1807), ausmachend total CHF 27'028.70, werden zufolge Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden bestimmt auf CHF 3'500.00. Da oberinstanzlich auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet wurde, gilt der Beschuldigte als teilweise obsiegend. Der Kanton Bern hat demzufolge ei- nen Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'166.65, zu tragen. Zwei Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten bzw. CHF 2'333.35 werden zufolge Unterliegens dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 24. Entschädigung amtliche Verteidigung 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Vorinstanz auf 47 CHF 12'366.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt und ist rechtskräftig. Sie wur- de zudem bereits ausbezahlt (pag. 1818). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2 Oberinstanzliches Verfahren 24.2.1 Rechtsanwalt D.________ Rechtsanwalt D.________ machte mit Kostennote vom 10. Juli 2023 einen Auf- wand von insgesamt 5,5 Stunden geltend (pag. 2132 f.), was die Kammer als an- gemessen erachtet. Rechtsanwalt D.________ wird daher für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20. Juni 2023 mit CHF 1'227.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt. Zufolge Verzichts auf die Landesverweisung und damit des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren hat dieser dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'227.35 lediglich im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 818.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 296.15 ebenfalls nur im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 197.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2.2 Rechtsanwältin B.________ Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennote vom 20. Juli 2023 für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von 26,75 Stunden sowie Auslagen von insgesamt CHF 884.50 geltend. Da- von entfallen gemäss detaillierter Auflistung 6,5 Stunden auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Assistenz des Beschuldigten, auf das Studium des Urteils sowie auf die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten (pag. 2196). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte lediglich 3,5 Stunden und die Urteils- eröffnung eine halbe Stunde. Statt der üblichen halben Stunde wird vorliegend eine Stunde für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten gewährt. Damit beläuft sich die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung insgesamt auf fünf Stunden, womit der geltend gemachte Aufwand von 6,5 Stunden um 1,5 Stunden zu kürzen ist. Zu weiteren Bemerkungen gibt die Kostennote vom 20. Juli 2023 nicht Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren, d.h. für die Zeit vom 20. Juni 2023 (Übernahme Mandat) bis am 21. Juli 2023 (Urteilseröffnung), somit mit insgesamt CHF 6'364.55 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'364.55 zufolge teilweisen Obsie- gens (Verzicht auf Landesverweisung) ebenfalls lediglich im Umfang von zwei Drit- 48 teln, ausmachend CHF 4'243.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Geltendmachung der Diffe- renz zum vollen Honorar hat Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 20. Juli 2023 verzichtet (vgl. pag. 2196 unten). 25. Entschädigung Strafklägerin 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vertretung der Strafklägerin machte gestützt auf die Kostennote vom 19. Okto- ber 2021 eine Entschädigung von total CHF 3'411.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 1793 ff.), was die Kammer mit der Vorinstanz gerade noch als ange- messen erachtet. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder im Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilklägerin im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Zufolge Verurteilung des Beschuldigten gilt die Strafklägerin als obsiegend und ist durch den Beschuldigten entsprechend zu entschädigen. Dieser wird deshalb ver- pflichtet, der Strafklägerin gestützt auf die Kostennote vom 19. Oktober 2021 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'411.00 zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Für die Vertretung der Strafklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt E.________ mit Kostennote vom 12. Juli 2023 einen Aufwand von 9,18 Stunden und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'758.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend (pag. 2153 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als übersetzt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nicht nur Anträge, sondern insbesondere auch Ausführungen zu Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtlichem gemacht wur- den, die in diesem Umfang nicht zwingend nötig gewesen wären, zumal mit Verfü- gung vom 27. Januar 2023 auf eine Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf deren Ersuchen hin zudem verzichtet und ihr das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung freigestellt wurde (pag. 2077 f.). Von diesem Zeitpunkt an hätten die Aufwände, welche die Vertretung der Straf- klägerin geltend macht, somit deutlich reduziert werden können. Die Kammer er- achtet die geltend gemachten Aufwände vom 7. Oktober 2022 bis am 5. Mai 2023 als angemessen. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere das Ein- reichen der schriftlichen Anträge, wird hingegen in Abweichung zur Kostennote vom 12. Juli 2023 ein Aufwand von insgesamt vier Stunden als angemessen erach- tet. Der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für Abschlussarbeiten und ei- ne Nachbesprechung mit der Strafklägerin wird angesichts der Tatsache, dass der 49 erstinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden z.N. der Strafklägerin oberinstanzlich bestätigt wurde und sich eine Nachbesprechung damit erübrigen dürfte, gekürzt. Der Aufwand für die Vertretung der Strafklägerin durch Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit insgesamt auf 6,33 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit sich die Entschädigung der Strafklä- gerin insgesamt auf CHF 1'722.10 beläuft. Da der Beschuldigte in Bezug auf das die Strafklägerin betreffende Delikt auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wird, hat er der Strafklägerin diese Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). VIII. Verfügungen 26. Tätigkeitsverbot Für die rechtlichen Grundlagen zum Tätigkeitsverbot sowie die Anwendung des Strafgesetzbuches in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung wird integral auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1914 f., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Herstellens und Besitzes zum Eigenkonsum sowie wegen Zugänglichmachens von pornografischen Erzeugnis- sen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für das Aussprechen eines zehnjährigen Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB ohne Weiteres erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2185) und dem Wunsch des Beschuldigten (pag. 2192) verbleibt der Kammer bei dieser Höhe der Freiheitsstrafe kein Spielraum, um von einem Tätigkeitsverbot abzusehen. Selbst wenn ein solcher bestehen würde, wäre ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot aber offensichtlich nicht angezeigt. Dem Beschuldigten wird damit für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. 27. Massnahme nach Art. 63 StGB Die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2019 ange- ordnete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB wurde von den BVD mit Verfügung vom 6. September 2022 rechtskräftig aufgehoben (Art. 63a Abs. 3 StGB). 28. Vernichtung Festplatte Die beschlagnahmte interne Festplatte ________ aus dem Notebook ________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 29. Biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________ und 50 ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 lit. j und l DNA-ProfilG). 30. Digitale Forensik Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elek- tronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Ver- nichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger erteilt (FDF- Nr. ________). 51 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 11. Dezember 2018 in H.________ z.N. von I.________; 2. A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Körperverletzung, begangen am 11. Dezember 2018 in H.________ z.N. von I.________; 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'366.45 bzw. CHF 15'193.55 bestimmt wurde; 4. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage des vormaligen Straf- und Zivilklägers I.________ zufolge unzureichender Begründung/Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. April 2018 bis am 11. De- zember 2018 in H.________, namentlich 1.1. durch Herstellen (Herunterladen und Speichern) zum Eigenkonsum von 2'909 Bild- sowie 306 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Min- derjährigen, begangen im Zeitraum vom 24. April 2018 bis am 2. Mai 2018 so- wie am 9., 11. und 12. Juni 2018; 1.2. durch Besitz zum Eigenkonsum von 2'895 und 287 der in Ziff. 1.1. genannten Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen, begangen im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis am 11. Dezember 2018; 1.3. durch Zugänglichmachen von mind. (den in Ziff. 1.1 genannten) 2'909 und 306 Bild- und Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjähri- gen, u.a. an Personen unter 16 Jahren, begangen im Zeitraum vom 24. April 2018 bis am 2. Mai 2018 sowie am 9., 11. und 12. Juni 2018; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Sep- tember 2019 zwischen G.________ und H.________ z.N. von C.________ 52 und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. und I.2. hiervor in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49, 51, 123 Ziff. 1, 197 Abs. 1, 4 Satz 2 und 5 Satz 2, 285 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag (11. Dezember 2018) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27'028.70. 3. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35. Die restlichen Kosten von CHF 1'166.65 trägt der Kanton Bern. III. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO wei- ter verurteilt 1. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 3'411.00 an die Strafklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und 2. zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'722.10 an die Strafklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. V. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2014 (PEN 13 591) für eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 25.00, ausma- chend total CHF 5'500.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 200.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 53 VI. 1. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausbezahlt worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'366.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'827.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20. Juni 2023 wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’139.60 CHF 87.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’227.35 volles Honorar CHF 1’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 39.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’414.60 CHF 108.90 Total CHF 1’523.50 nachforderbarer Betrag CHF 296.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'227.35 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 818.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 296.15 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 197.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren bzw. für die Zeit vom 20. Juni 2023 (Übernahme Mandat) bis am 21. Juli 2023 (Urteilseröffnung) wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.13 200.00 CHF 5’025.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 884.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’909.50 CHF 455.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’364.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'364.55 im Umfang von 2/3, ausmachend 54 CHF 4'243.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet. VII. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB in der bis am 31.12.2018 geltenden Fassung). 2. Es wird festgestellt, dass die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2019 angeordnete ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB mit Verfügung vom 6. September 2022 aufgehoben wurde (Art. 63a Abs. 3 StGB). 3. Die beschlagnahmte interne Festplatte ________ aus dem Notebook ________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 lit. j und l DNA-ProfilG). 5. Dem Fachbereich Digitale Forensik FDF der Kantonspolizei Bern wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Auftrag zur Löschung sämtlicher elektronisch sichergestellten und als Archivkopien gespeicherten Daten sowie zur Vernichtung der damit zusammenhängenden Originaldatenträger erteilt (FDF-Nr. ________). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - Rechtsanwalt D.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 55 - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (PEN 13 591) Bern, 21. Juli 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. November 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 56