Kurzbegründung: Die für die Anordnung von Sicherheitshaft erforderlichen Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts sowie des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes (Flucht-, und Wiederholungsgefahr) sind nach wie vor erfüllt. Hingegen erweist sich ein weiterer Verbleib in Haft vor dem Hintergrund der bereits ausgestandenen Haft von 28 Monaten und mit Blick auf die oberinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie dem Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht mehr als verhältnismässig, zumal die blosse Weiterführung der Haft an der hohen Rückfallgefahr nichts zu ändern vermag.