Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.85. Der Kanton Bern kann von B.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). B.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 139.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen