Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin BF.________ bereits mit CHF 2'532.05 entschädigt hat. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin BF.________ die Differenz von CHF 619.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).