3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers D.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario); E. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC;