Mit vorliegendem Urteil wird er für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen der Katalogstraftat der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 128 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-Verordnung erfüllt ist.