Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art. 24 SIS-Verordnung gelten daher auch drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.4; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1). 39.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und somit Angehöriger eines Drittstaates. Er kann sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 20 Jahre des Landes verwiesen.