92 Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung Personen, die weder Unionsbürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsangehörige im Sinne von Art.