37.3.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (vorher Straf- und Zivilkläger 1) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) gestützt auf die Honorarnote vom 4. April 2022 (pag. 2231 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt.