__, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht ebenfalls kein Anlass. Die von der Vorinstanz auf CHF 9'206.20 bestimmte amtliche Entschädigung wird bestätigt (S. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 bzw. S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1967). Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs betreffend den Strafkläger 4 kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).