Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht kein Anlass (S. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 bzw. S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1967). Aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwalt K.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst.