88 Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin BF.________, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf CHF 2'532.05 festgelegt. Es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin BF.________ für die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin BF.