428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 22'905.00 (Gebühr: 6'500.00, Verfahrenskosten Haft: CHF 1'200.00, Kosten Sachverständiger: CHF 15'205.00) festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen weitgehend unterlegen. Einzig in Bezug auf den Verzicht auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme hat der Beschuldigte obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich.