In Bezug auf die übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Schuldsprüche erscheint es angemessen dem Beschuldigten 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55, aufzuerlegen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'085.65 trägt der Kanton Bern. 36.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).