426 StPO). Die in erster Instanz ergangenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I. 3.3), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 4.1.,4.2., 4.5.), der mehrfachen Drohung (AKS Ziff. I. 5.1. und 5.3.) sowie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung (AKS Ziff. I. 1.6.) sind in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt.