35. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Ein Härtefall ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält, über keinen besonderen Bezug zum Land verfügt und die Rechtsordnung fortlaufend missachtet. Die vom Beschuldigten erlittenen Brandverletzungen vermögen einen Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen.