Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich der mit einer Verwahrung verbundene schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten unverhältnismässig. Sollte es zu weiteren Katalogtaten kommen, wäre eine Verwahrung des Beschuldigte jedoch ernsthaft zu erwägen. Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht erfüllt. 85 V. Landesverweis