Die durch den Beschuldigten zugefügte Stichverletzung wiegt mässig schwer, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung in Kauf genommen hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte bis anhin keine schweren Gewalttaten verübt, sondern ist bloss – ohne dies bagatellisieren zu wollen – wegen einfacher Körperverletzungen sowie den vorgenannten Delikten vorbestraft. Zu berücksichtigen ist schliesslich die von Dr. med. L.________ aufgestellte Rückfallprognosen in Bezug auf schwere Gewalttaten: Dr. med. L.________ schätzte das Rückfallrisiko für mittelschwere bis schwere Gewaltdelikte im mindestens mittelhohen Bereich ein.