Beamte und Dritte werden bedroht, beschimpft, bespuckt oder mit Fäusten und Tritten traktiert. Das Verhalten des Beschuldigten ist unter jedem Titel zu kritisieren und erfüllt verschieden Tatbestände, welche jedoch allesamt keine schweren Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität darstellen. Die vorliegend vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung befindet sich im Spektrum der möglichen Anlasstaten für eine Verwahrung im untersten Schwerebereich Die durch den Beschuldigten zugefügte Stichverletzung wiegt mässig schwer, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung in Kauf genommen hat.