84 telhohen Rückfallrisiko auszugehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind – wie bereits einleitend ausgeführt – ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme der Rückfallgefahr zu stellen. Mit Ausnahme der versuchten schweren Körperverletzung stellen die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine Anlasstaten für die Anordnung einer Verwahrung dar. Ebenso finden sich keine derartigen Delikte im Strafregister.