Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, interessiert jedoch einzig, ob eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf die Anlasstat bzw. gleichwertiger Taten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Diesbezüglich führte Dr. med. L.________ aus, in Bezug auf schwere Gewalttaten ist von einem mindestens mit-