2757). 33.3 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat – wie unter Ziff. 15 hiervor festgestellt – eine versuchte schwere Körperverletzung begangen, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Anlasstat i.S. des Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei den übrigen durch den Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich nicht um Katalogtaten. Wie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen keine positiven Behandlungsaussichten und eine Behandlung vermöchte die Prognose gar zu verschlechtern.