Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2018; 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2.; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf HEER, a.a.O., N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). 33.1.3 Behandlungsfähigkeit Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst.