Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2018; 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2.;