BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte