Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB müssen sodann vorsätzlich begangen worden sei, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darunter auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung fällt. Selbst der blosse Versuch einer Anlasstat steht der Anordnung einer Verwahrung bei übrigen gegebenen Voraussetzungen nicht entgegen, immerhin kann diesfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit den Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2.). 33.1.2 Hohe Rückfallgefahr Die Anordnung einer Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus.