Erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter mit der Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (so der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 StGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.2.). Darüber hinaus bedarf es des Erfordernisses, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, auch in Zukunft mit solchen Delikten zu rechnen ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Straftaten gemäss Art.