Als Anlasstat kommen gemäss dem Deliktskatalog nach Art. 64 Abs. 1 StGB Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat in Frage. Die blosse Erfüllung einer Anlasstat reicht für die Anordnung einer Verwahrung indessen nicht aus. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter mit der Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (so der Wortlaut von Art.