der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Dritter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER /HABERMEYER a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen).