Ebenso abzusehen sei von einem Behandlungsversuch. In Anbetracht dieser schlüssigen und sehr eindeutigen Ausführungen des Gutachters sowie angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2016 vom 23. September 2018) geht die Kammer davon aus, dass bei der Anordnung einer Massnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.