Hingegen hielt Dr. med. L.________ zur Behandelbarkeit des Beschuldigten fest, die Behandlungsaussichten seien sehr schlecht. Von einer Massnahme wurde aus fachlicher Sicht klar abgeraten. Diese dürfte nicht nur ihre Ziele verfehlen, sondern könnte die Rückfallgefahr gar erhöhen. Ebenso abzusehen sei von einem Behandlungsversuch.