42 ff.). Gestützt darauf steht fest, dass beim Beschuldigten mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorliegt und die verübten Delikte mit dieser im Zusammenhang stehen. Betreffend die Legalprognose hielt Dr. med. L.________ gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente ebenso fest, es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass der Beschuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sie, auch wieder deliktisch auffällig werde. Hingegen hielt Dr. med.