Hinzu komme, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Störungsbild zeige, sozial desintegriert sei, kein Introspektionsvermögen erkennen lasse und vor allem auch keinen Integrationswillen zeige. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stellen und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten ganz klar abgeraten.