Wie unter Ziff. 14 hiervor ausgeführt, stützt sich die Kammer zur Beurteilung auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. med. L.________. Dieser hielt in seinem Gutachten zusammenfassend zur psychiatrischen Diagnose fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 2539). Gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente kam Dr. med.