Darüber hinaus sei der Beschuldigte auch nicht motiviert, sich therapieren zu lassen. Diesbezüglich habe sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass man im Falle, dass eine Motivation erst noch erarbeitet werden müsste, zu berücksichtigen habe, wie lange dies es dauern würde, und diese Dauer sei ins Verhältnis mit der schuldangemessenen Strafe zu setzten. Unter Berücksichtigung der Umstände sei vorliegend die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig sei (pag. 2756 f.). 32.4 Würdigung durch die Kammer Wie unter Ziff