79 ne ungünstige Behandlungsprognose gestellt und sei gar so weit gegangen, zu sagen, eine Massnahme würde mehr schaden als nützen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Risiko für künftige Delikte durch eine stationäre Massnahme verringern lassen müsse, sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte auch nicht motiviert, sich therapieren zu lassen.