2499 ff.). Im Rahmen ihres Parteivortrages führte die neue amtliche Verteidigung des Beschuldigte, Rechtsanwältin C.________, aus, dass angesichts der gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei (pag. 2743). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag fest, Dr. med. L.________ habe sich in seinem Gutachten eingehend mit den Ausführungen und Ergebnissen des Gutachtens von med. pract. Y.________ auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er zu einem anderen Schluss gelange.