Der Gutachter habe anlässlich seiner Befragung selbst eingeräumt, dass auch Differentialdiagnosen möglich wären, wobei er auf diese nicht eingegangen sei. Aus diesen Gründen beantragte er, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (pag. 1983 ff.). Der Antrag der Verteidigung, ein neues Gutachten einzuholen, wurde oberinstanzlich gutgeheissen und Dr. med. L.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Das Gutachten von Dr. med. L.________ datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.).